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  • Oldtimer-Fahrtenbuch

    Wenn ein klassisches Fahrzeug "historisch" typisiert ist, sind gem. § 34 Abs. 4 KFG fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen.

    Was ist darunter zu verstehen?

    Diese Aufzeichnungen müssen dem Fahrzeug eindeutig zuordenbar und dürfen nicht manipulierbar sein.

    Im Erlass GZ. BMVIT-190.500/0002-II/ST4/2006 vom 2. 5. 2006 ist unter Z 2.3 geregelt, in welcher Form die fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen gem. § 34 Abs. 4 KFG zu führen sind:

    „Die Eintragung in das Fahrtenbuch ist so zu führen, dass die jeweilige Fahrt bereits vor deren Antritt ausgefüllt sein muss. Diese Eintragungen müssen das Datum, den Zweck der Fahrt und den Startort enthalten. Nachträglich ist das Ziel und die zurückgelegten Kilometer zu ergänzen. Das Fahrtenbuch ist ständig mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen."

    In der Sitzung des Beirats für historische Fahrzeuge im BMVIT am 7.11.2018 wurde beschlossen, dass künftig bei Führung der fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen folgende Angaben zu machen sind:

    - Datum der Fahrt
    - Standort am Start und Kilometerstand bei Fahrtantritt
    - Standort am Ende der Fahrt sowie Kilometerstand am Fahrtende

    Das Protokoll dieser Sitzung (GZ. BMVIT-185.340/0014-IV/ST5/2019) hat erlassartigen Charakter, ein gesonderter Erlass ist somit nicht vorgesehen.

    Das Fahrtenbuch ist drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 34 Abs. 4 KFG) und die Einhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen ist anhand des Fahrtenbuches bei der wiederkehrenden Begutachtung zu kontrollieren (§ 57a Abs. 1 KFG).

    Fahrtenbücher, die den Anforderungen des Bundesministeriums entsprechen können beim ÖMVV gegen eine Versandkostengebühr von Mitglieds-Clubs des ÖMVV für deren Mitglieder zu Mindestmengen von 10 Stück bestellt werden (info@oemvv.at)

  • Leitfaden Eintragung "historisch"

    Die Eintragung „historisch“ erfolgt durch die jeweilige zuständigen Landesprüfstellen, wo das Fahrzeug vorgeführt werden muss und auf Originalität und Erhaltungszustand geprüft wird. Dazu kann auch ein Gutachten eines Sachverständigen für historische Kraftfahrzeuge verlangt werden.Sollte auch eine Einzelgenehmigung (z.B. bei Import) notwendig sein, muss das Fahrzeug in der zentralen Genehmigungsdatenbank (ZGD) durch das zuständige Finanzamt freigeschaltet werden, erst dann kann eine Zulassung erfolgen.Für "historische Fahrzeuge" ist derzeit keine NoVA zu entrichten.In einer Zulassungsstelle erfolgt der Eintrag „historisch“ in den Zulassungsschein. Historische Fahrzeuge erhalten ein rotes Pickerl mit der Aufschrift „HISTORISCHES FAHRZEUG – HISTORIC VEHICLE“.Ein Informations-Blatt steht als Download im pdf-Format zur Verfügung.

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  • Leitfaden Zulassung historischer Fahrzeuge

    Wer einen Oldie in Östereich zulassen möchte und dies ohne größere Probleme durchziehen will, muss vorallem schauen, dass die wichtigsten Unterlagen und Dokumente vorhanden sind. Grundsätzlich ist der Prozess nicht anders als bei jedem anderen Fahrzeug. Bei jeder Zulassungsstelle kann dies durchgeführt werden. Die Kosten bewegen sich um die 200 Euro. Details finden sich im pdf "Leitfaden Zulassung historischer Karftfahrzeuge". Download auch unter www.oemvv.at

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  • Zwischenstand ÖMVV Staatsmeisterschaft 2022

    Und wieder ist ein Wochenende mit interessanten Veranstaltungen vorübergegangen. Noch zwei Läufe sind entscheidend für die Ergebnisse zur Staatsmeisterschaft 2022 in den verschiedenen Kategorien. Die Führenden in den Kategorien sind aktuell: Fahrer bis 1949: Markus JuraBeifahrer bis 1949: Pham TrucFahrer 1950-1970: Dr. Eva PaltenBeifahrer 1950-1970: Mag. Richard HollinekFahrer 1971-1992: Klaus ZimmermannBeifahrer 1971-1992: Angelika Bacher

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  • Import historischer Fahrzeuge nach Österreich

    Der Import eines historischen Fahrzeuges aus dem Ausland kann durchaus interessant sein. Oft gibt es Modelle, die in Östereich kaum verfügbar sind oder die Preisunterschiede sprechen für den Kauf im Ausland oder sonstige Gründe die den Kauf in eurpäischen Ländern oder anderen Regionen verlockend erscheinen lassen. Doch was gilt es zu beachten!Im beigfügten Leitfaden für den Import eines historischen Fahrzeuges aus der EU oder Drittländern finden sich die wichtigsten Tipps, was es zu beachten gilt. Download auch unter www.oemvv.at

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  • Fragen und Antworten zur roten §57a Plakette für historische Fahrzeuge

    Nach wie vor kursieren eine Menge an Fehlinformationen zum Eintrag "historisch" in die Fahrzeugdokumente im Rahmen einer "historischen Typisierung". Die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen wurden schon oft kommuniziert. Hier nun eine Fragensammlung mit den entsprechenden Antworten zum Thema "rotes Oldtimerpickerl". Eine Downloadmöglichkeit gibt es unter www.oldtimerfakten.at.

    Frequently asked questions

    Was ist die Genehmigung als historisches Fahrzeug? In die Fahrzeugpapiere (Typenschein oder Einzelgenehmigung) wird die Eigenschaft „historisches Fahrzeug“ eingetragen. Auf diese Eintragung beziehen sich alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen.

    Was sind die Grundvoraussetzungen für eine "historische" Typisierung? Das Fahrzeug muss älter als 30 Jahre sein, in einem originalen guten Zustand (Zustandsnoten 1-3), nicht für den täglichen Gebrauch und in der approbierten Liste des BMVIT als erhaltungswürdig eingetragen sein (www.khmoe.at).

    Warum soll ich das machen? Verschiedene gesetzliche Maßnahmen – weltweit – werden es zukünftig immer schwieriger machen, mit „normalen“ Gebrauchtwagen diese Vorgaben zu erfüllen. Im LKW-Bereich sind schon derzeit Ausnahmen von den IG-L Fahrverboten an die Eigenschaft „historisches Fahrzeug“ gebunden. In D haben Fahrzeuge mit H-Kennzeichen praktisch bei allen Fahrbeschränkungen Ausnahmen.

    Wer ist dafür zuständig? Für die Änderung der Dokumente ist die Prüfstelle der Landesregierung zuständig (in jenem Bundesland, wo das Fahrzeug zugelassen ist, bzw. der BesitzerIn den Hauptwohnsitz hat)

    Welches Fahrzeug erfüllt die Bedingungen - Warum keine automatische Umstellung? Das Fahrzeug muss mind. 30 Jahre alt sein, sich in einem originalgetreuen Zustand befinden, bzw. Veränderungen „historisch korrekt“ sein, nicht für den täglichen Gebrauch. Weiters muss das Fahrzeugmodell in der approbierten Liste des BMVIT als erhaltungswürdig eingetragen sein oder werden (www.khmoe.at). Das wird vor der Eintragung überprüft.

    Wie weiß ich ob mein Fahrzeug in der approbierten Liste eingetragen ist? Auf der Website des KHMÖ gibt es eine Fahrzeugsuche oder man fragt unter office@khmoe.at einfach nach. Ist ein Fahrzeugmodell nicht eingetragen, kann der Aufnahmeprozess auch über die Website gestartet werden. Zur Bestätigung eines Eintrages gibt es eine Bestätigungsurkunde (€ 75,- zzgl. Versand und Ust)

    Wie funktioniert das Eintragen – negative Überprüfung – wie weiter? Grundsätzlich ist die Vorführung des Fahrzeuges bei der Prüfstelle der Landesregierung erforderlich. Ergibt die Überprüfung Mängel die eine Eintragung „historisches Fahrzeug ausschließen“ so wird ein Mängelbefund ausgestellt. Anhand dessen die beanstandeten Mängel behoben bzw. die erforderlichen Unterlagen besorgt werden können.

    Was kostet es? Je nach Fahrzeugart und Art der Dokumente, bzw. Unterlagen beträgt die Gebühr ca. 40,- bis 60,- Euro (Oktober 2017)

    Was ändert sich für mich? Fahrtbeschränkung von 120 Tagen für Kraftwagen (PKW, LKW, Zugmaschinen etc.) und 60 Tagen für Krafträder (Motorräder, Motorfahrräder, Motordreiräder), erforderliche Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) bzw. das Prüfintervall §57a von 2 Jahren. Vorlage des Typenscheins bzw. die Einzelgenehmigung Zukünftig bei der §57a Überprüfung „historisch“.

    Inhalt Fahrtenbuch? Das Fahrtenbuch muss „zuordenbar“ sein (Fahrzeugtyp, Fahrgestellnummer, Kennzeichen), es darf nicht manipulierbar sein (lose Blätter, bzw. Seiten nicht nummeriert), es sind die Tage an denen gefahren wird vor Antritt der Fahrt aufzuzeichnen bzw. durchzunummerieren, sowie der km-Stand bzw. die gefahrenen Kilometer und die Fahrtstrecke zu dokumentieren.

    Vorteile? Ausnahmen bei bestimmten gesetzlichen Bestimmungen (z.B. IG-Luft), Prüfintervall bei der § 57a Überprüfung 2 Jahre, Dokumentation des Kulturgutes „Historisches Fahrzeug“ nach außen.

    Wie wird das historische Fahrzeug gekennzeichnet – gilt das auch im Ausland? Die Kennzeichnung erfolgt über eine rot-weiße § 57 a Plakette „Historisches Fahrzeug“. In Ländern mit einschlägigen Bestimmungen wird dies grundsätzlich anerkannt, es ist jedoch bei Auslandsreisen zu empfehlen, dies an den jeweiligen Zielorten zu hinterfragen.

    Wechselkennzeichen möglich? Man kann „historische Fahrzeuge“ weiterhin mit „normal“ zugelassenen Fahrzeugen auf ein Wechselkennzeichen zusammenmelden.

    Schwarze Nummerntafel, verliert man diese? Beim Eintrag „historisch“ ändert sich nichts an der grundsätzlichen Zulassung des Fahrzeuges, d.h. es ändert sich weder das Kennzeichen, noch ist der Umstieg auf eine „neue“ Nummerntafel notwendig

    Nachträgliche Veränderungen Überprüfung der Genehmigungskonformität bei § 57a? Bei historischen Fahrzeugen wird zukünftig auch überprüft, ob das Fahrzeug mit der Genehmigung (als historisches Fahrzeug) übereinstimmt, damit sollen nachträgliche Umbauten erkannt werden. Hier geht es primär um „offensichtliche“ Veränderungen.

    Besitzwechsel? Die Eigenschaft „historisches Fahrzeug“ ist auf das Fahrzeug bezogen und ändert sich nicht bei Besitzwechsel

    Zusammenhang mit FIVA ID-Card und ÖMVV-Registrierung? Die gesetzliche definierte Eigenschaft „historisches Fahrzeug“ hat keinen Zusammenhang mit einer FIVA ID-Card oder einer alten ÖMVV-Registrierung. In der FIVA ID-Card wird aber auf Veränderungen gegenüber dem Originalzustand hingewiesen, die auch für das „historische Fahrzeug“ relevant sein können.

    Was wird mit dem weißen Pickerl? Dieses bleibt für Fahrzeuge die nicht „historisch“ eingetragen sind, diese werden quasi als Normalfahrzeuge gesehen.

    Warum haben wir keine speziellen Kennzeichen (H-Kennzeichen, bzw. 07-Kennz.)? Weil dann kein Wechselkennzeichen mehr möglich wäre.

    Wenn Wien eine Umweltzone wird, darf ich dann mit dem historischen Fahrzeug einfahren? Nach derzeitiger Gesetzeslage (Landesverordnung) ja.

    Muss ich auch bei Fahrten im Ausland ein Fahrtenbuch führen? Ja – die Fahrtage gelten auch für Fahrten im Ausland.

    Kann die Fahrtbeschränkung von den 120/60 Tagen abweichen bzw. zusätzlich eigegrenzt werden? Die 120/60 Tage Regelung ist im KFG verankert. Zukünftige gesetzliche Änderungen sind aus heutiger Sicht nicht abschätzbar.

    Wie wird das Fahrtenbuch kontrolliert? Im Zuge der § 57a Überprüfung oder auch durch die Behörde.

    Bleibt der originale Typenschein bzw. Einzelgenehmigung erhalten? Die originalen Dokumente bleiben erhalten, es wird ein Zusatzblatt eingeheftet.

    Was besagt der Eintrag in die „Liste der historischen Fahrzeuge“? Der Eintrag sagt nur aus, dass die betreffende Fahrzeugtype als historisch anerkannt werden kann, nichts aber über den historisch korrekten Zustand des betreffenden Fahrzeuges.

    Welche Vorteile habe ich bei der § 57a Überprüfung – außer den 2 Jahren? Für „historische“ Fahrzeuge aber auch grundsätzlich gelten jene Werte (Abgas, Bremswerte), die für das jeweilige Erstzulassungsdatum bzw. den damaligen Bauvorschriften zulässig waren, es ist aber kein Freibrief für einen schlechten technischen Zustand.

    Kann die Einhaltung der Fahrtbeschränkung auch anders als mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden? In Bezug auf die Neuregelung in der 35.KFG Novelle gilt folgendes: Bei historischen Fahrzeugen ist die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.

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