KRAFTFAHRGESETZ
(KFG)
§ 2 Abs. 1, Ziff. 43
Definition des historischen
Fahrzeuges
§ 20 Abs. 1, lit. j
Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahzeugen zur
Aufrechterhaltung des histor. Erscheinungsbildes
§ 33 Abs. 3a
Eintragung „historisches Fahrzeug“ in bestehende Dokumente
§ 45 Abs. 1 Z.4
Verwendung von Probefahrtkennzeichen
§ 57 a
wiederkehrende Begutachtung für historische
Fahrzeuge
§ 102 Abs. 4
Warmlaufenlassen des Motors verboten
§ 106
Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen
Sturzhelmpflicht für Beiwagenmotorräder
Änderung der Alterslimits für Kinderbeförderung
Ungesichertes mitführen von Kindern unter 3 Jahren verboten
§ 131 b
Beirat für historische Fahrzeuge
ERLÄSSE
des BUNDESMINISTERIUMS für VERKEHR, INNOVATION und TECHNOLOGIE
(BMVIT)
GZ. 190.500/2-II/A/5/98
aufgehoben mit 2.5.2006
GZ. 190.500/12-II/B/5/01
Eintragung „historisches Kfz“ in bestehende Papiere
Genehmigung ohne Nachweis einer früheren Zulassung („Scheunenfund“)
nachträgliche Änderungen an historischen Kfz.
Lärmmessung
Katalysator in historischen Kfz. zulässig
rote Blinkleuchten hinten nicht zulässig
GZ. 170.300/2-II/ST4/03
Kennzeichen umbiegen verboten (Aufhebung des sog. „Umbiegeerlasses“)
Historische Anhänger
Lärmgutachten bei Einzelgenehmigung
GZ. 170.300/1-II/ST4/04
Liste der historischen Kraftfahrzeuge
Eintragung "historisches Kfz" in bestehende Papiere
historische Anhänger
Wohnmobile - Änderung auf historisches Fahrzeug, Nachweis des historisch korrekten Zustands
GZ. 179.478/2-II/ST04/04
Zusammenfassung der Bestimmungen bezüglich Kennzeichen
Umbiegen der hinteren Kennezichentafel unter bestimmten Umständen
erlaubt
GZ. BMVIT-179.340/0001-II/ST4/2004
historische Nutzfahrzeuge (Ausrüstung von Militärfahrzeugen,
gewerbliche Nutzung)
GZ. BMVIT-179.340/0002-II/ST4/2005
Änderung Baujahrslimit
Sicherheitstechnische Mindestanforderungen
Genehmigung historischer Rennfahrzeuge
Arbeit- (Such-)scheinwerfer
LKW-Fahrverbote
GZ. BMVIT-179.340/0008-II/ST4/2005
Sicherheitstechnische Mindestanforderungen
Klebekennzeichen unzulässig
Fahrräder mit Hilfsmotor - Genehmigung als "Moped" (L1eB) erforderlich
Wochenendfahrverbote für Nutzfahrzeuge
GZ. BMVIT-179.713/0001-II/ST4/2006
Verwendung von integrierten Breitstrahlern (Nebelscheinwerfer) als
Tagfahrlicht zulässig
GZ. BMVIT-190.500/0002-II/ST4/2006
Zusammenfassung der gesetzlichen Bestimmungen, Aufhebung eines früheren
Erlasses
GZ. BMVIT-179.340/0007-II/ST4/2007
Erforderliche Nachrüstung bei historischen Fahrzeugen (Beleuchtungseinrichtungen)
GZ. BMVIT-179.340/0011-II/ST4/2008
Fahrtenbuch
Genehmigung von Replicas bzw. Kit-Cars
GZ.BMVIT-179.340-0007-II/ST4/2012
bewusste Oberflächenveränderungen ("Rat-Look") - entspricht nicht den Anforderungen
Sitze längs zur Fahrtrichtung - Klärung der Genehmigungsbedingungen (grundsätzlich möglich)
GZ.BMVIT-179.340-0006-II/ST4/2014
Änderung Fahrzeugart (z.B. Feuerwehr PKW oder LKW, Kleinmotorrad)
Sitze längs zur Fahrtrichtung
GZ.BMVIT-185.340-0001-IV/ST5/2017
Renn- und Rallyefahrzeuge
EG-Kontrollgerät für Nutzfahrzeuge
GZ.BMVIT-179.503/0025-IV/ST1/2017
Klärung Begutachtungstermine historische Fahrzeuge
GZ.BMVIT-185.340-0004-IV/ST5/2019
Fahrtenbuch für histor. Fahrzeuge - genaue Definition
Änderung auf historisches Fahrzeug - einheitliche Vorgangsweise
Gasanlage bei historischen Fahrzeugen
ERLÄSSE
des BUNDESMINISTERIUMS für FINANZEN (BMF)
GZ. 103.004/1-IV/10/93
Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei Leistungsangabe
in SAE-PS
Achtung: seit 2013 ist dies nicht mehr durch die Versicherung
möglich, es muss der Datensatz in der "Zentralen Genehmigungsdatenbank"
(ZGD) durch eine Prüfstelle der Landesregierung geändert
werden - für Mitglieder eines ÖMVV-Clubs können wir
eine kostenlose Unterstützung anbieten.
GZ. Ö 15/2-IV/14/98
Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Fahrzeuge älter
als 30 Jahre
Amtsblatt der Europ. Gemeinschaften Nr. 2009/C
272/02
Richtlinien für die Verzollung historischer Fahrzeuge - 13.11.2009
Schriftliche Weisung des BMF vom 14. Juni
2010 bezüglich zollrechtlicher Behandlung von Oldtimern (Anwendung
der Zolltarirf-Pos. 9705) beim Import aus dem Nicht-EU-Raum
Versicherungssteuergesetz (VersStG) § 6
Erhöhung für vor dem 1.1.1987 in Österreich erstzugelassene
PKW, Rückerstattung unrichtig berechneter Steuer.
BUNDESMINISTERIUM
für LAND- und FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT und WASSERWIRTSCHAFT
(BMLFUW)
Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Altfahrzeugeverordnung
Erlass GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0036-VI/2/2006
bundeseinheitliche Durchführung der Altfahrzeugverordnung
Definition Oldtimer
Erlass vom 1.4.2015:
Abgrenzung Oldtimer, Definition "Youngtimer" - Hinweis auf sachgerechte Lagerung
IMPORT
Beim Import eines historischen Kfz. sind folgende Anforderungen
zu erfüllen um eine Zulassung in Österreich zu erhalten:
- mindestens 30 Jahre alt (Differenz Baujahr zu Kalenderjahr)
- ausländische Fahrzeugdokumente
- Besitznachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
- Nachweis der Verzollung falls das Fahrzeug aus einem nicht-EU
Land importiert wird, es ist jedoch egal in welchem EU-Staat die
Verzollung durchgeführt wird.
- Für die zollrechtliche Behandlung zum begünstigten
Zolltarif "9705" für Antiquitäten wird in
Österreich unter Umständen der Nachweis bestimmter Eigenschaften
des Fahrzeugs gefordert, wenden sie sich diesbezüglich an
den ÖMVV oder einen zertifizierten Sachverständigen
Die weitere Vorgangsweise ist sinngemäß im nachstehenden
Absatz im "Typenschein-Leitfaden" enthalten.
EINZELGENEHMIGUNG
Fahrzeuge, die keine österreichischen Papiere besitzen (Import
oder keine Papiere mehr vorhanden) sind beim zuständigen Amt
der Landesregierung als historisches Kfz. genehmigen zu lassen,
falls keine frühere Zulassung nachgewiesen werden kann („Scheunenfund“)
kann der Besitznachweis über eine eidesstattliche Erklärung
erfolgen. Außerdem muß das Fahrzeug sich sowohl technisch
wie auch historisch in einwandfreiem Zustand befinden.
Die Prüfstellen der Landesregierungen teilen Ihnen auch mit,
für welche technische Ausrüstungsgegenstände eine
Nachrüstung erforderlich ist (z.B. Blinker, Bremslicht) und
wo eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (z.B. Abgaswerte, Lautstärke)
Nach erfolgter Einzelgenehmigung muss das Fahrzeug (in allen Fällen!)
in der zentralen Genehmigungsdatenbank (ZGD) durch das zuständige
Finanzamt freigeschaltet werden, erst dann kann eine Zulassung erfolgen.
Für "historische Fahrzeuge" ist derzeit (2019) keine
NoVA zu entrichten (unabhängig davon wo die Erstzulassung erfolgte)
Hinweis: für Fahrzeuge die nicht als "historisch" genehmigt werden, bzw. das Alterslimit noch nicht erreicht haben ("Youngtimer") gilt der Tag der Erstzulassung in der EU für die NoVA-Berechnung. Das kann bei Fahrzeugen die erst vor einigen Jahren in die EU eingeführt werden zutreffen. (Stand 2019)
Verbandsmitgliedern des ÖMVV können für viele Fahrzeuge
die erforderlichen technischen Daten aus der Datenbank des ÖMVV-Registers
kurzfristig beigestellt werden.
LEITFADEN "kein
Typenschein" zum DOWNLOAD
ZULASSUNG
Für die Zulassung eines historischen Kfz. benötigen Sie
im Prinzip die gleichen Dokumente wie für jedes andere Fahrzeug
(Typenschein oder Einzelgenehmigung, Besitznachweis, Prüfgutachten
§ 57a), beachten Sie bitte bei österreichischen Originalpapieren
und länger zurückliegender Abmeldung, ob die letzte Abmeldung
auch im Typenschein eingetragen ist (oder eine Abmeldebestätigung
vorhanden ist).
Sollte die letzte Abmeldung mehr als 10 Jahre zurückliegen,
so muss in den meisten Fällen das Fahrzeug vorher in die "zentrale
Genehmigungsdatenbank" eingetragen werden. Dieser Eintrag ist bereits für die erforderliche § 57a Überprüfung ("Anmeldegutachten") notwendig und wird über die Prüfstellen durchgeführt, mit einer Vorlaufzeit von ca. 2 - 3 Tagen ist zu rechnen. Alternativ kann der Eintrag in die Genehmigungsdatenbank auch über eine Zulassungsstelle der Versicherung erfolgen.
EINTRAG "HISTORISCHES FAHRZEUG" IN BESTEHENDE DOKUMENTE
Fahrzeuge mit originalen österreichischen Dokumenten (Einzelgenehmigung oder Typenschein) können bei der zuständigen Prüfstelle der Landesregierung auf "historisches Fahrzeug" geändert werden. Der Vorgang ist von Bundesland zu Bundesland geringfügig abweichend, bzw. auch davon abhängig ob am Fahrzeug im Laufe seines Lebens Veränderungen vorgenommen wurden.
Grundsätzliche Vorgangsweise:
- Prüfstelle kontaktieren, seit 2017 ist in allen Fällen eine Vorführung bei der Prüfstelle erforderlich.
- Ein Sachverständigen-Gutachten (SV der Gruppe 17.47 - historische Fahrzeuge) ist praktisch immer erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht mehr dem ursprünglichen Genehmigungszustand entspricht (z.B. geänderte Reifendimension)
- Eventuell erforderlich ist auch ein "Auszug aus der Liste der historischen Fahrzeuge" (unter www.khmoe.at zum Preis von 95,40 Euro erhältlich).
Historische Umbauten: auch Fahrzeuge die wesentliche Veränderungen aufweisen (betreffend die Hauptbaugruppen, z.B. Motor aus einer anderen Fahrzeugtype) können als "historisches Fahrzeug" genehmigt werden, wenn dieser Umbau nachweislich älter als 30 Jahre ist (z.B. vor mehr als 30 Jahren eine Einzelgenehmigung mit diesen Merkmalen ausgestellt wurde). In diesen Fällen ist praktisch immer ein SV-Gutachten erforderlich.
VERSICHERUNG
Manche Versicherungsanstalten bieten für Oldtimer preiswerte
Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kasko an, es besteht jedoch
kein Rechtsanspruch darauf.
Es sind folgende Varianten ins Auge zu fassen:
Wechselkennzeichen mit dem Alltagsfahrzeug oder eigenes Kennzeichen
für den Oldtimer und die Möglichkeit die Kennzeichen zu
hinterlegen (Unterbrechung der Steuerpflicht ab einer Hinterlegungsdauer
von 45 Tagen, Versicherungsprämie je nach Vertragsbedingungen).
Für die Kaskoversicherung eines Oldtimers ist oft ein Gutachten eines von der jeweiligen Versicherung anerkannten
Sachverständigen erforderlich (Abklärung mit der Versicherung), versichert wird in den meisten
Fällen eine bestimmte Summe.