RECHTLICHES

Nachstehend finden Sie eine Übersicht über rechtliche Bestimmungen in Österreich, die Sie als OldtimerbesitzerIn betreffen können.

Beachten Sie bitte, daß alle Bestimmungen die sich auf die Definition „historisches Fahrzeug“ beziehen, nur dann Anwendung finden, wenn das gegenständliche Fahrzeug den Eintrag „historisches Fahrzeug“ in den Fahrzeugpapieren (Typenschein oder Einzelgenehmigung) und die rote §57a Plakette "historisch" aufweist.

Was ist ein historisches Fahrzeug ("OLDTIMER")?

Sowohl die FIVA als auch das österreichische KFG gehen von einer sehr ähnlichen Definition des "historischen Fahrzeuges" aus:

Ein mechanisch angetriebenes Fahrzeug,

  • welches mindestens 30 Jahre alt ist,
  • welches in originalemhistorisch korrektem Zustand erhalten ist,
  • welches nicht zur täglichen Verwendung bestimmt ist,
  • grundsätzlich in der approbierten Liste "Historische Fahrzeuge" eingetragen ist,
  • und somit Teil des kulturellen Erbes ist,
  • und den Eintrag "historisch" (rote §57a Plakete) in den Fahrzeugpapieren seitens der Behörde erhalten hat.

KRAFTFAHRGESETZ (KFG)

§ 2 Abs. 1, Ziff. 43
Definition des historischen Fahrzeuges

§ 20 Abs. 1, lit. j
Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahzeugen zur
Aufrechterhaltung des histor. Erscheinungsbildes

§ 33 Abs. 3a
Eintragung „historisches Fahrzeug“ in bestehende Dokumente

§ 45 Abs. 1 Z.4
Verwendung von Probefahrtkennzeichen

§ 57 a
wiederkehrende Begutachtung für historische Fahrzeuge

§ 102 Abs. 4
Warmlaufenlassen des Motors verboten

§ 106
Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen
Sturzhelmpflicht für Beiwagenmotorräder
Änderung der Alterslimits für Kinderbeförderung
Ungesichertes mitführen von Kindern unter 3 Jahren verboten

§ 131 b
Beirat für historische Fahrzeuge


ERLÄSSE des BUNDESMINISTERIUMS für VERKEHR, INNOVATION und TECHNOLOGIE (BMVIT)

GZ. 190.500/2-II/A/5/98
aufgehoben mit 2.5.2006

GZ. 190.500/12-II/B/5/01
Eintragung „historisches Kfz“ in bestehende Papiere
Genehmigung ohne Nachweis einer früheren Zulassung („Scheunenfund“)
nachträgliche Änderungen an historischen Kfz.
Lärmmessung
Katalysator in historischen Kfz. zulässig
rote Blinkleuchten hinten nicht zulässig

GZ. 170.300/2-II/ST4/03
Kennzeichen umbiegen verboten (Aufhebung des sog. „Umbiegeerlasses“)
Historische Anhänger
Lärmgutachten bei Einzelgenehmigung

GZ. 170.300/1-II/ST4/04
Liste der historischen Kraftfahrzeuge
Eintragung "historisches Kfz" in bestehende Papiere
historische Anhänger
Wohnmobile - Änderung auf historisches Fahrzeug, Nachweis des historisch korrekten Zustands

GZ. 179.478/2-II/ST04/04
Zusammenfassung der Bestimmungen bezüglich Kennzeichen
Umbiegen der hinteren Kennezichentafel unter bestimmten Umständen erlaubt

GZ. BMVIT-179.340/0001-II/ST4/2004
historische Nutzfahrzeuge (Ausrüstung von Militärfahrzeugen, gewerbliche Nutzung)

GZ. BMVIT-179.340/0002-II/ST4/2005
Änderung Baujahrslimit
Sicherheitstechnische Mindestanforderungen
Genehmigung historischer Rennfahrzeuge
Arbeit- (Such-)scheinwerfer
LKW-Fahrverbote 

GZ. BMVIT-179.340/0008-II/ST4/2005
Sicherheitstechnische Mindestanforderungen
Klebekennzeichen unzulässig
Fahrräder mit Hilfsmotor - Genehmigung als "Moped" (L1eB) erforderlich
Wochenendfahrverbote für Nutzfahrzeuge

GZ. BMVIT-179.713/0001-II/ST4/2006
Verwendung von integrierten Breitstrahlern (Nebelscheinwerfer) als Tagfahrlicht zulässig

GZ. BMVIT-190.500/0002-II/ST4/2006
Zusammenfassung der gesetzlichen Bestimmungen, Aufhebung eines früheren Erlasses

GZ. BMVIT-179.340/0007-II/ST4/2007
Erforderliche Nachrüstung bei historischen Fahrzeugen (Beleuchtungseinrichtungen)

GZ. BMVIT-179.340/0011-II/ST4/2008
Fahrtenbuch
Genehmigung von Replicas bzw. Kit-Cars

GZ.BMVIT-179.340-0007-II/ST4/2012
bewusste Oberflächenveränderungen ("Rat-Look") - entspricht nicht den Anforderungen
Sitze längs zur Fahrtrichtung - Klärung der Genehmigungsbedingungen (grundsätzlich möglich)

GZ.BMVIT-179.340-0006-II/ST4/2014
Änderung Fahrzeugart (z.B. Feuerwehr PKW oder LKW, Kleinmotorrad)
Sitze längs zur Fahrtrichtung

GZ.BMVIT-185.340-0001-IV/ST5/2017
Renn- und Rallyefahrzeuge
EG-Kontrollgerät für Nutzfahrzeuge

GZ.BMVIT-179.503/0025-IV/ST1/2017
Klärung Begutachtungstermine historische Fahrzeuge

GZ.BMVIT-185.340-0004-IV/ST5/2019
Fahrtenbuch für histor. Fahrzeuge - genaue Definition
Änderung auf historisches Fahrzeug - einheitliche Vorgangsweise
Gasanlage bei historischen Fahrzeugen


ERLÄSSE des BUNDESMINISTERIUMS für FINANZEN (BMF)

GZ. 103.004/1-IV/10/93
Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei Leistungsangabe in SAE-PS
Achtung: seit 2013 ist dies nicht mehr durch die Versicherung möglich, es muss der Datensatz in der "Zentralen Genehmigungsdatenbank" (ZGD) durch eine Prüfstelle der Landesregierung geändert werden - für Mitglieder eines ÖMVV-Clubs können wir eine kostenlose Unterstützung anbieten.

GZ. Ö 15/2-IV/14/98
Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Fahrzeuge älter als 30 Jahre

Amtsblatt der Europ. Gemeinschaften Nr. 2009/C 272/02
Richtlinien für die Verzollung historischer Fahrzeuge - 13.11.2009

Schriftliche Weisung des BMF vom 14. Juni 2010 bezüglich zollrechtlicher Behandlung von Oldtimern (Anwendung der Zolltarirf-Pos. 9705) beim Import aus dem Nicht-EU-Raum

Versicherungssteuergesetz (VersStG) § 6
Erhöhung für vor dem 1.1.1987 in Österreich erstzugelassene PKW, Rückerstattung unrichtig berechneter Steuer.


BUNDESMINISTERIUM für LAND- und FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT und WASSERWIRTSCHAFT (BMLFUW)

Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Altfahrzeugeverordnung

Erlass GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0036-VI/2/2006
bundeseinheitliche Durchführung der Altfahrzeugverordnung
Definition Oldtimer

Erlass vom 1.4.2015:
Abgrenzung Oldtimer, Definition "Youngtimer" - Hinweis auf sachgerechte Lagerung


IMPORT

Beim Import eines historischen Kfz. sind folgende Anforderungen zu erfüllen um eine Zulassung in Österreich zu erhalten:

  • mindestens 30 Jahre alt (Differenz Baujahr zu Kalenderjahr)
  • ausländische Fahrzeugdokumente
  • Besitznachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
  • Nachweis der Verzollung falls das Fahrzeug aus einem nicht-EU Land importiert wird, es ist jedoch egal in welchem EU-Staat die Verzollung durchgeführt wird.
  • Für die zollrechtliche Behandlung zum begünstigten Zolltarif "9705" für Antiquitäten wird in Österreich unter Umständen der Nachweis bestimmter Eigenschaften des Fahrzeugs gefordert, wenden sie sich diesbezüglich an den ÖMVV oder einen zertifizierten Sachverständigen

Die weitere Vorgangsweise ist sinngemäß im nachstehenden Absatz im "Typenschein-Leitfaden" enthalten.


EINZELGENEHMIGUNG

Fahrzeuge, die keine österreichischen Papiere besitzen (Import oder keine Papiere mehr vorhanden) sind beim zuständigen Amt der Landesregierung als historisches Kfz. genehmigen zu lassen, falls keine frühere Zulassung nachgewiesen werden kann („Scheunenfund“) kann der Besitznachweis über eine eidesstattliche Erklärung erfolgen. Außerdem muß das Fahrzeug sich sowohl technisch wie auch historisch in einwandfreiem Zustand befinden.

Die Prüfstellen der Landesregierungen teilen Ihnen auch mit, für welche technische Ausrüstungsgegenstände eine Nachrüstung erforderlich ist (z.B. Blinker, Bremslicht) und wo eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (z.B. Abgaswerte, Lautstärke)

Nach erfolgter Einzelgenehmigung muss das Fahrzeug (in allen Fällen!) in der zentralen Genehmigungsdatenbank (ZGD) durch das zuständige Finanzamt freigeschaltet werden, erst dann kann eine Zulassung erfolgen. Für "historische Fahrzeuge" ist derzeit (2019) keine NoVA zu entrichten (unabhängig davon wo die Erstzulassung erfolgte)

Hinweis: für Fahrzeuge die nicht als "historisch" genehmigt werden, bzw. das Alterslimit noch nicht erreicht haben ("Youngtimer") gilt der Tag der Erstzulassung in der EU für die NoVA-Berechnung. Das kann bei Fahrzeugen die erst vor einigen Jahren in die EU eingeführt werden zutreffen. (Stand 2019)

Verbandsmitgliedern des ÖMVV können für viele Fahrzeuge die erforderlichen technischen Daten aus der Datenbank des ÖMVV-Registers kurzfristig beigestellt werden.

LEITFADEN "kein Typenschein" zum DOWNLOAD


ZULASSUNG

Für die Zulassung eines historischen Kfz. benötigen Sie im Prinzip die gleichen Dokumente wie für jedes andere Fahrzeug (Typenschein oder Einzelgenehmigung, Besitznachweis, Prüfgutachten § 57a), beachten Sie bitte bei österreichischen Originalpapieren und länger zurückliegender Abmeldung, ob die letzte Abmeldung auch im Typenschein eingetragen ist (oder eine Abmeldebestätigung vorhanden ist).

Sollte die letzte Abmeldung mehr als 10 Jahre zurückliegen, so muss in den meisten Fällen das Fahrzeug vorher in die "zentrale Genehmigungsdatenbank" eingetragen werden. Dieser Eintrag ist bereits für die erforderliche § 57a Überprüfung ("Anmeldegutachten") notwendig und wird über die Prüfstellen durchgeführt, mit einer Vorlaufzeit von ca. 2 - 3 Tagen ist zu rechnen. Alternativ kann der Eintrag in die Genehmigungsdatenbank auch über eine Zulassungsstelle der Versicherung erfolgen.


EINTRAG "HISTORISCHES FAHRZEUG" IN BESTEHENDE DOKUMENTE

Fahrzeuge mit originalen österreichischen Dokumenten (Einzelgenehmigung oder Typenschein) können bei der zuständigen Prüfstelle der Landesregierung auf "historisches Fahrzeug" geändert werden. Der Vorgang ist von Bundesland zu Bundesland geringfügig abweichend, bzw. auch davon abhängig ob am Fahrzeug im Laufe seines Lebens Veränderungen vorgenommen wurden.

Grundsätzliche Vorgangsweise:
  • Prüfstelle kontaktieren, seit 2017 ist in allen Fällen eine Vorführung bei der Prüfstelle erforderlich.
  • Ein Sachverständigen-Gutachten (SV der Gruppe 17.47 - historische Fahrzeuge) ist praktisch immer erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht mehr dem ursprünglichen Genehmigungszustand entspricht (z.B. geänderte Reifendimension)
  • Eventuell erforderlich ist auch ein "Auszug aus der Liste der historischen Fahrzeuge" (unter www.khmoe.at zum Preis von 95,40 Euro erhältlich).

Historische Umbauten: auch Fahrzeuge die wesentliche Veränderungen aufweisen (betreffend die Hauptbaugruppen, z.B. Motor aus einer anderen Fahrzeugtype) können als "historisches Fahrzeug" genehmigt werden, wenn dieser Umbau nachweislich älter als 30 Jahre ist (z.B. vor mehr als 30 Jahren eine Einzelgenehmigung mit diesen Merkmalen ausgestellt wurde). In diesen Fällen ist praktisch immer ein SV-Gutachten erforderlich.


VERSICHERUNG

Manche Versicherungsanstalten bieten für Oldtimer preiswerte Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kasko an, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf.

Es sind folgende Varianten ins Auge zu fassen:
Wechselkennzeichen mit dem Alltagsfahrzeug oder eigenes Kennzeichen für den Oldtimer und die Möglichkeit die Kennzeichen zu hinterlegen (Unterbrechung der Steuerpflicht ab einer Hinterlegungsdauer von 45 Tagen, Versicherungsprämie je nach Vertragsbedingungen).

Für die Kaskoversicherung eines Oldtimers ist oft ein Gutachten eines von der jeweiligen Versicherung anerkannten Sachverständigen erforderlich (Abklärung mit der Versicherung), versichert wird in den meisten Fällen eine bestimmte Summe.