Oldtimer-Fahrtenbuch

Wenn ein klassisches Fahrzeug "historisch" typisiert ist, sind gem. § 34 Abs. 4 KFG fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen.

Was ist darunter zu verstehen?

Diese Aufzeichnungen müssen dem Fahrzeug eindeutig zuordenbar und dürfen nicht manipulierbar sein.

Im Erlass GZ. BMVIT-190.500/0002-II/ST4/2006 vom 2. 5. 2006 ist unter Z 2.3 geregelt, in welcher Form die fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen gem. § 34 Abs. 4 KFG zu führen sind:

„Die Eintragung in das Fahrtenbuch ist so zu führen, dass die jeweilige Fahrt bereits vor deren Antritt ausgefüllt sein muss. Diese Eintragungen müssen das Datum, den Zweck der Fahrt und den Startort enthalten. Nachträglich ist das Ziel und die zurückgelegten Kilometer zu ergänzen. Das Fahrtenbuch ist ständig mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen."

In der Sitzung des Beirats für historische Fahrzeuge im BMVIT am 7.11.2018 wurde beschlossen, dass künftig bei Führung der fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen folgende Angaben zu machen sind:

- Datum der Fahrt
- Standort am Start und Kilometerstand bei Fahrtantritt
- Standort am Ende der Fahrt sowie Kilometerstand am Fahrtende

Das Protokoll dieser Sitzung (GZ. BMVIT-185.340/0014-IV/ST5/2019) hat erlassartigen Charakter, ein gesonderter Erlass ist somit nicht vorgesehen.

Das Fahrtenbuch ist drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 34 Abs. 4 KFG) und die Einhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen ist anhand des Fahrtenbuches bei der wiederkehrenden Begutachtung zu kontrollieren (§ 57a Abs. 1 KFG).

Fahrtenbücher, die den Anforderungen des Bundesministeriums entsprechen können beim ÖMVV gegen eine Versandkostengebühr von Mitglieds-Clubs des ÖMVV für deren Mitglieder zu Mindestmengen von 10 Stück bestellt werden (info@oemvv.at)


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