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  • VERWENDUNG VON BILDMATERIAL - RA Dr. Günter Lippitsch

    Ein schönes Lichtbild ist bei Oldtimerfahrzeugen und –teilen nicht nur gerne gese-hen, sondern durchaus zielführend, wenn es um unternehmerische Belange geht. In diesem Zusammenhang ergeben sich viele rechtliche Fragen, etwa welche Lichtbil-der darf ich wo verwenden und welche rechtlichen Konsequenzen hat die unerlaubte Verwendung.

    Vorab ist zu sagen, dass die Gerichtsverfahen international, also nicht nur in Öster-reich, an Bedeutung stark zugenommen haben. Abmahnungen von deutschen An-waltskanzleien, etwa für Interessensvertretungen (Fotografen und Lichtbildprofessi-onisten) sind häufig. Zunächst ist also immer die Frage zu klären, ob österreichi-sches oder deutsches (internationales) Recht anwendbar und in welchem Land der Erfolgsort gelegen ist; dabei kommt es darauf an, für welches Publikum das ver-wendete Bildmaterial ausgerichtet ist.

    Danach ist regelmäßig die Frage zu klären, in welchem Medium das Lichtbildmate-rial verwendet wird. Daraus ergibt sich der Umfang rechtlicher Ansprüche, wie ua Unterlassungs- oder Schadenersatzforderungen.

    Häufig sind Schadenersatzansprüche auf Grundlage der Lizenzanalogie. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verwender des Bildmaterials überhaupt um eine vertragliche Lizenz angesucht hätte oder zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit ge-wesen wäre. Die Höhe der Schadenersatzansprüche richtet sich grundsätzlich da-nach, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verwender der Lichtbilder vorgenommenen Nutzungshandlungen vereinbart hätten.

    Bei Lichtbildern von (Teilen oder) Fahrzeugen muss also geprüft werden, für wel-ches Publikum und in welchem Umkreis (länderüberschreitend) das Bildmaterial Verwendung gefunden hat. Bei einer Internetnutzung über ein soziales Medium wird auch auf die Zahl der Follower (dauerhaft) abgestellt.

    Um zu einer Bezugsgröße für die Höhe der Lizenzgebühr zu gelangen, kann bei professionellen Lichtbildanbietern (auch auf deren Homepage) geprüft werden, was für vergleichbare Lichtbilder bei einer zeitlich begrenzten oder unbegrenzten Nut-zung veranschlagt wird. Die unbegrenzte Nutzung von Lichtbildern ist wesentlich teurer als etwa eine dreijährige Nutzung; besondere Tarifzuschläge sind möglich und können gesondert vereinbart werden. Für die fehlende Urheberbenennung sollen Zuschläge von bis zu 100 Prozent verrechnet werden.

    Bei Erhebung einer Forderung (meist durch Anwalt) stellt sich die Frage, welche Person die Bilder tatsächlich angefertigt und in Umlauf gebracht hat. Für die Veröf-fentlichung von Lichtbildern haftet grundsätzlich derjenige, der diese Lichtbilder verwendet und für dessen Unternehmen sie nutzbar gemacht werden sollen. Dem Verwender stehen Regressmöglichkeit gegen denjenigen zu, der die Lichtbilder (al-lenfalls unter falschen Vorwand) erstellt und/oder in Umlauf gebracht hat.

    Dem Urheber der Lichtbilder muss der Beweis gelingen, dass diese Lichtbilder tat-sächlich widerrechtlich veröffentlicht worden sind; der genaue Zeitraum und ein dokumentierter Nachweis müssen vorliegen.

    Zudem gesellt sich die Frage, in welchem Auftrag die Lichtbilder seinerzeit erstellt wurden – als Auftraggeber kommen etwa namhafte Fahrzeughersteller in Betracht – und ob diese Bildrechte tatsächlich einer Lichtbildagentur oder dem ausführendem Fotografen selbst noch zustehen.

    Sind die Lichtbilder in Auftrag gegeben worden, so liegt die Vermutung nahe, dass der Auftraggeber auch sämtliche Werknutzungsrechte an diesen Bildern miterwor-ben hat. Damit erlangt der Auftraggeber aber auch das Recht, über die Verwendung der Lichtbilder künftig hin zu verfügen. Der Fotograf selbst oder seine Interessens-vertretung hat in diesem Fall die Anspruchsberechtigung für die (bereits verkauften) Lichtbilder verloren und kann daraus keine Forderungen mehr erheben. Dies gilt auch bei Unternehmen, weil die Werknutzungsrechte an den Lichtbildern an das nachfolgende Unternehmen grundsätzlich mitübertragen werden. Einer gesonderten Vereinbarung hiezu bedarf es dann nicht, wenn die Lichtbilder ohnehin Unterneh-mensbestandteil (etwa zu Zwecken des Marketings) waren oder durchgehend in Verwendung gestanden sind. Der OGH geht davon aus, dass der Werknutzungsbe-rechtigte im Zweifel jene Rechte erwirbt, die für den praktischen Zweck der vorge-sehenen Werknutzung erforderlich sind. Wenn also der Auftrag (für den Auftragge-ber) nur dann praktisch sinnvoll ist, wenn er allein berechtigt wird, das Arbeitser-gebnis (Lichtbilder) zu verwerten, dann wird neben dem Vertrag über die Erstellung des Werkes an sich das Werknutzungsrecht (automatisch) mit vereinbart.

    Der Werknutzungsberechtigte kann kraft des ihm zustehenden Rechtes auch Sub-rechte /-lizenzen erteilen. Für die Erteilung von Subrechten oder –lizenzen bedarf es keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers. Die Werknutzungsrechte an Licht-bildwerken können ohne Einwilligung des Urhebers sogar übertragen werden. Wer-knutzungsrechte (an Bildmaterial) sind frei veräußerlich, wenn sie auf Bestellung oder im Dienst eines gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen wurden.

    Zusammengefasst hat also der Werknutzungsberechtigte nicht nur die Möglichkeit, die Werknutzungsbewilligungen auf Substitutionsbasis zu vergeben, sondern kann diese auch veräußern, wenn klar ist, dass ihm diese Werknutzungsrechte (am Bild-material) in einer rechtlich zulässigen Form (Vertrag / schriftliche Vereinbarung) zugekommen sind.

    Die fehlende oder die falsche Urheberbenennung löst neben dem zuvor genannten Schadenersatzanspruch auch einen Unterlassungsanspruch aus. Der Fotograf hat grundsätzlich das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Die Rechtsfolge einer Verletzung seines Urheberbenennungsrechts ist die Unterlassung der weiteren Nutzung seines Werkes. Dieses Recht ist mit Unterlassungsklage durchsetzbar.

    Bei der Nennung des Urhebers kommt es nicht nur darauf an, ob er überhaupt ge-nannt wird. Entscheidend ist, dass er korrekt und auch in Zuordnung zu seiner Foto-grafie erkennbar ist. Der Betrachter muss also feststellen können, welche Fotogra-fien welchem Fotografen zuzuordnen sind. Die Nennung an der Fotografie selbst ist regelmäßig eine sichere Variante. Wer diese Rechte verletzt, muss die Kosten der dahingehenden Rechtsverfolgung zur Gänze tragen. Dies sind regelmäßig die im RATG und in den AHK verankerten Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren sowie die Kosten einer zweckentsprechenden Recherche und Sicherung von Rechtsverlet-zungen.

    Die Höhe des Schadenersatzanspruches richtet sich – wie zuvor gesagt – regelmäßig nach einem üblichen Nutzungshonorar. Das Gericht kann die Höhe des Schadener-satzes nach eigenem Ermessen reduzieren (sog Mäßigung) oder selbst bewerten; dies gilt auch für allfällige Zuschläge für das Nutzungshonorar.

    Die Fälle, in denen eine Urheberbenennung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, sind in der Praxis inzwischen häufiger anzutreffen als solche, in denen eine Nutzung gänzlich ohne Lizenz / Genehmigung erfolgt (in vielen Fällen kommt beides zu-sammen). Die Folgen sind für den Bildnutzer nicht weniger gravierend, sodass die-ser sich im Vorhinein sorgfältig über seine Pflichten informieren sollte. Auch bei ordnungsgemäßer Lizenzierung entfällt die Pflicht zur Nennung des Urhebers nicht ohne Weiteres.

    www.anwalt-graz.at

  • AUSSTELLUNG „Das kulturelle Erbe historischer Fahrzeuge für die EU"

    Vom 1. bis 3. April 2025 veranstaltete die Fédération Internationale des Véhicules Anciens (FIVA) in Zusammenarbeit mit der Historic Vehicle Group (HVG) die Ausstellung „Das kulturelle Erbe historischer Fahrzeuge für die EU“ im Europäischen Parlament in Straßburg während der Plenarsitzung. Die Veranstaltung markierte sowohl das 25-jährige Bestehen der HVG - gegründet und geleitet von MdEP Bernd Lange - als auch einen Meilenstein für das Debüt der FIVA im Europäischen Parlament.

    Um die Ausstellung zum Leben zu erwecken, lud die FIVA ihre nationalen Mitgliedsorganisationen aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten ein, „uns die Geschichte eines Fahrzeugs zu erzählen, das einen bedeutenden Einfluss auf die Menschen in Ihrem Land hatte“. Das Ergebnis war eine lebendige und vielfältige Sammlung historischer Fahrzeuge - von Familienautos über Mopeds bis hin zu Traktoren -, von denen jedes ein einzigartiges Kapitel in der sozialen und kulturellen Entwicklung Europas darstellt. Der Beitrag Österreichs umfasste:

    Den Wandel in der Landwirtschaft in Österreich nach dem 2. Weltkrieg am Beispiel der Familie Riesinger, Dreihöf 2, 3121 Karlstetten (Niederösterreich/Österreich)

    Bis 1955 wurden am Bauernhof der Familie Riesinger Ochsengespanne in der Landwirtschaft eingesetzt wie Jahrhunderte davor.

    Am 8. Dezember 1950 bekam die Familie einen Steyr T80 mit 15 PS (Produziert in Österreich) von der Firma Josef Schirak aus Herzogenburg. Dieser Traktor ist noch im Besitz der Familie und nach 70 Jahren im Einsatz in der Landwirtschaft heute im Familienmuseum fahrbereit.



    www.oemvv.at

  • ÖMVV Newsletter Jänner 2025

    StarterMotor ist ein wichtiger Baustein in der Jugendförderung des ÖMVV. Die Jugend an unsere Leidenschaft Oldtimer heranzuführen ist essenziell für den Fortbestand unserer Klassiker. Über 70 Teilnehmer nahmen an der FIVA ID-CARD Schulung im Jänner teil. Bald ist es wieder soweit am Wochenende vom 26./27.4.2025 finden wieder die Oldtimertage statt - jetzt eintragen unter www.oldtimertage.at. TÜV Austria, mit einem umfangreichen Dienstlseitungsangebot für Oldtimer, konnte als neuer Partner des ÖMVV gewonnen werden. Und vieles mehr!

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  • Höchststand! Das Interesse an der ÖMVV STM 2025 ist riesig.

    Mit 18 teilnehmenden Veranstaltungen ist die ÖMVV Staatsmeisterschaft eine umfassende Leistungsschau der kompetitiven OldtimerbesitzerInnen. Das Reglement hat sich zu 2024 geringfügig geändert, um es den aktuellen Gegebenheiten anzupassen und ist im Dowmloadbereich der ÖMVV Website abfragbar. Das Interesse sowohl der Teilnehmer als auch der Veranstalter ist groß. Die aktuellen Veranstaltungen können im Terminkalender unter www.oemvv.at/staatsmeisterschaft abgefragt werden.
    Im Rahmen der Veranstaltungen haben die Teilnehmer die Möglichkeit ihr Können zu zeigen.
    Für die Wertung werden die 10 besten Platzierungen herangezogen.

  • FIVA-ID-CARD Schulung 2025

    Am 25.01.2025 fand die ÖMVV-Schulung der technischen Bevollmächtigen zur Ausstellung von FIVA ID-Cards im Hotel Steinberger in Altlengbach sowie online statt. Mit über 70 Teilnehmern, vor Ort und via Zoom, war die Schulung 2025 so gut besucht wie noch nie. Das Kulturgut Oldtimer ist nach wie vor aktuell. Michaela Riedl und Karl Eder führten unter Moderation von Christian Gantner durch die Schulung. Schwerpunkte waren die Guidelines durch den Prozess der Ausstellung einer FIVA ID-CARD unter Nutzung des FIVA-ID-CARD Systems. Wichtig ist auch, dass die verantwortlichen technischen Bevollmächtigen mit Sorgfalt und Genauigkeit an die Prüfung historischer Fahrzuege herangehen. Gerade das Thema Originalität ist unter anderem ein Kernpunkt der Prüfung durch den TBV. Und dies kann nur dann gut vonstatten gehen, wenn auch das Wissen zum Fahrzeugmodell gegeben ist. Karl Eder führte einige interessante Beispiele zum Thema Originalität an und gab Tipps aus seiner langjährigen Erfahrung. Der Dank gilt allen Teilnehmern sowie Karl Eder und Michaela Riedl als Verantwortliche für die Ausstellung von FIVA-ID-CARDs und Christian Gantner für die Moderation der Veranstaltung. Die Präsentation sowie die aktuelle Liste aller technischen Bevollmächtigten steht unter www.oemvv.at/downloads zur Verfügung. Der Antrag zur FIVA-ID-CARD sowie Leitfaden und Frageliste findet sich unter www.oemvv.at.

  • Die FIVA Generalversammlung in Österreich

    Erstmals fand von 14.11. bis 17.11.2024 die Generalversammlung der FIVA - Fédération Internationale des Véhicules Anciens – in Österreich statt.
    Die FIVA ist der Weltverband der nationalen Oldtimer-Verbände. Dieser setzt sich für den Erhalt historischer Fahrzeuge ein, die einen wichtigen Bestandteil des technischen Kulturerbes darstellen. Gegründet wurde der Verband 1966 und vertritt heute über 1,6 Millionen Oldtimer-Besitzer aus fast 70 Ländern aller fünf Kontinente. Seit Gründung der FIVA vor über 50 Jahren haben sich die Aufgaben der FIVA gewandelt. Um die Interessen der weltweiten Oldtimer-Fahrer und -Besitzer zu schützen, steht heute im Zeitalter zunehmender Umweltdiskussionen die politische Interessenvertretung im Vordergrund.
    Die wesentliche Zielsetzung der FIVA ist es, das Fahren mit historischen Kraftfahrzeugen auf allen öffentlichen Straßen dauerhaft und so weit als möglich ohne Restriktionen zu ermöglichen. Dabei gilt es Hürden seitens der Politik zu verhindern und die gesellschaftliche Akzeptanz von Kraftfahrzeugen als historisches und technisches Kulturgut nachhaltig zu fördern. Die FIVA hat eine Zusammenarbeit mit der UNESCO etabliert, um die kulturelle Bedeutung des „Automobile Kulturgutes“ international weiter zu stärken.
    Die FIVA Identity Card ist der internationale Fahrzeugpass des Oldtimer-Weltverbands FIVA. Sie kann für mechanisch angetriebene Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren gebaut wurden und in historisch korrektem Zustand erhalten sind, ausgestellt werden. In der FIVA Identity Card wird die Authentizität eines Fahrzeugs beschrieben. In Österreich ist der ÖMVV die Autorität der FIVA (www.oemvv.at).
    Im Eventhotel Pyramide in Vösendorf trafen sich über 160 Delegierte aus über 50 Nationen, um wichtige Zukunftsthemen zu erörtern. Von A wie Albanien bis U, wie USA reisten Vertreter der nationalen Verbände an.
    Zielsetzung der FIVA wie auch ihrer nationalen Verbände ist, das Kulturgut Oldtimer auf den Straßen zu erhalten. Dazu ist es vor allem wichtig, im Rahmen der EU in Brüssel starke Lobbying-Aktivitäten zu lancieren und entsprechende Kontakte zu pflegen. Alle Kommissionen der FIVA – Technical commission, Legislation Commission, Motorcyle Commission, Events Commission, Cultural & Youth Commission, Utilitarian Commission - präsentierten ihre Schwerpunkte 2024 im Rückblick, aber auch die Themen der nahen Zukunft.
    Besonders zu erwähnen sind die Schwerpunkte der Legislation Commission, die sich auf EU-Ebene dafür einsetzt, das historische Fahrzeuge auf den Straßen Europas eine Zukunft haben. Speziell im Fokus steht die „Roadwhorthiness Testing EU-Directive 2014/45“ (die Europäische Grundlage der §57a Überprüfung), deren Ziel es ist, die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die regelmäßige technische Überwachung von Fahrzeugen und Anhängern in der EU festzulegen. Hier gilt es die derzeit geltende Definition eines „Historischen Fahrzeuges“ und die damit verbundenen Ausnahmeregelungen im Auge zu behalten und dafür Sorge zu tragen, dass diese in der Direktive erhalten bleiben.
    Die „End of life vehicles Directive 2000/53“ (Richtlinie über den Umgang mit Altfahrzeugen) ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die sich mit dem Ende der Lebensdauer von Kraftfahrzeugen befasst. Hier ist es wichtig Oldtimer besonders zu berücksichtigen, um auch in Zukunft sicherzustellen, das historische Fahrzeuge nicht als Altfahrzeuge, sondern Kulturgut gesehen werden und damit insbesondere „das Recht auf Restaurierung“ gewahrt bleibt. Damit in Zusammenhang steht auch, dass der Handel mit Oldtimern beziehungsweise mit Ersatzteilen auch in Zukunft ohne unnötige regulative Hürden möglich bleibt. Last but not least steht auch die „Reach Regulation 1907/2006“ im Fokus der FIVA, um im Rahmen der Erhaltung von Odtimern die Verwendung von Chrom und Blei weiterhin zu gestatten. Auch sollen historische Fahrzeug bei allfälligen Restriktionen im Rahmen der Verwendung fossiler Kraftstoffe ausgenommen sein, da diese nur sehr selten und nicht als Alltagsfahrzeug zum Einsatz kommen.
    Im Mittelpunkt der Culture & Youth Commission steht unter anderem die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie der UNESCO - Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur – um den Status historischer Fahrzeuge als Kulturgut weiter zu festigen und auszubauen. Mit der TICCIH einer internationalen Denkmalschutzorganisation, die sich speziell mit der Förderung, dem Erhalt, der Erforschung und Dokumentation aller Arten bedeutender Industriedenkmäler beschäftigt sind Projekte im Zusammenhang mit Objekten mit automobiler Historie geplant. Besonders erwähnenswert sind hier die MotorWorld, die 2023 den TICCIH Recognition Award erhielt und die Autoworld in Brüssel. Beides hervoragende Beispiele wie historische Industriebauten mit neuem Leben erfüllt werden. Mit EUROPA NOSTRA, die sich für die Sicherung, Erhaltung, Erforschung und Vermittlung des kulturellen und natürlichen Erbes einsetzt sind ebenfalls intensive Kontakte geplant. In der Jugendarbeit sind wurde Schulprogramme aus den verschiedenen Ländern präsentiert. In Österreich wurde 2023 „StarterMotor“ ins Leben gerufen, um Jugendlichen das Thema Oldtimer näher zu bringen. 2025 sind neben dem „Internationalen Jugend-Tag“ einer „Youth challenge Trophy“ auch ein großes „Jugendforum“ geplant, um sicherzustellen, dass auch junge Generationen das Thema „Historisches Fahrzeug“ weitertragen.
    Die Schwerpunkte 2025 der Event Commission und der Motorcycle Commission finden sich in Veranstaltungen rund um den Erdball wieder, um die Idee Historische Fahrzeuge nachhaltig zu schützen, zu erhalten und zu fördern zu kommunizieren und erlebbar zu machen. Weitere Schwerpunkte sind die Themen nachhaltige Treibstoffe und die Etablierung der FIVA-ID CARD als globaler Standard für historische Fahrzeuge, sowie die breite Kommunikation über sämtliche Social Media Kanäle.
    Die Ziele der Technical Commission konzentrieren sich auf den weiteren Ausbau der FIVA ID-CARD als internationalen Standard in der Dokumentation historischer Fahrzeuge. Nachdem 2024 intern ein neues System zur Ausstellung von FIVA ID-CARDS erfolgreich eingeführt wurde, gilt es in naher Zukunft über die jeweiligen Vertreter der FIVA auf nationaler Ebenen (in Österreich ist dies der ÖMVV) die FIVA ID-CARD das Bewußtsein hinsichtlich Originalität und Dokumentation weiter zu schärfen, sowie Ausnahmen für Oldtimer im Rahmen lokaler Low Emission Zones sicherzustellen.
    Die FIVA operiert in Zusammenarbeit mit den nationalen Verbänden auf mehreren Ebenen wie der EU-Kommission, dem EU-Parlament, EU-Agenturen und zivilgesellschaftlichen Interessengruppen und national über Verbände wie dem ÖMVV mit Regierungen, Behörden, nationalen Mitgliedern des EU-Parlaments und anderen.
    Zusammenfassend ist die FIVA auf globaler Ebene und speziell in Europa Garant, um die Mission „Protecting – Preserving-Promoting“ historischer Fahrzeuge durch internationale Präsenz auf allen Ebenen der Interessenvertretung, der weiteren Etablierung der FIVA ID-CARD als Ausweis des Kulturstatus historischer Fahrzeuge und die weltweite Organisation von Veranstaltungen, intensiver Kommunikation, Kooperationen mit Museen und anderen kulturellen Organisationen sowie intensiver Jugendarbeit, zu erfüllen.
    Im FIVA Vorstand folgt Luigi Frigerio (IT) neuer Vizepräsident für Finanzen, Jos Theuns nach sowie, Ramin Salekhou (IR) dem langjährigen Vizepräsidenten für Kommunikation Gautam Sen.
    Der Austausch unter den Delegierten war ein tragendes Element der FIVA Generalversammlung. Das Treffen war eine Plattform des internationalen Austausches, der Sammlung von Ideen und dem Gespräch zu Problemstellungen und Lösungsansätzen zu anstehenden Herausforderungen der Oldtimerszene weltweit.
    Mit einem Abendessen im Veranstaltungszentrum BRUNO in Brunn am Gebirge endete am Samstag den 16.11.2024 diese inspiriende Veranstaltung. Unser Dank für die erfolgreiche Abwicklung gilt dem Organisationsteam des ÖMVV, Christian Schamburek, Stephan Radl, Michaela Riedl, Wolfgang Eckel, Robert Krickl, Christian Radl und Georg Eckel sowie Gian Mario Mollar, Generalsekretär der FIVA. Last but not least gilt unser Dank auch unseren nationalen Unterstützern, allen voran TÜV Austria (Peter Weinzettl), ÖBB Postbus (Alfred Loidl), den Gemeinden Brunn am Gebirge und Gumpoldskirchen sowie dem Land Niederösterreich.


    Weltpremiere - Ein Phönix aus der Asche - die Geschichte von „AVIS“

    Im Rahmen der FIVA Generalversammlung wurde von Dr. Robert Krickl junior und ÖMVV Präsident Robert Krickl senio ein Wagen vom Typ 3 „AVIS“ nach intensiver Recherche und Restaurierung erstmals der Weltöffentlichkeit präsentiert.


    In Österreich wurden eine Reihe von Pionierleistungen in der Geschichte der Mobilität erbracht - viele davon sind trotz ihrer Verdienste weitgehend aus dem öffentlichen Gedächtnis verschwunden. Ein repräsentatives Beispiel ist die Geschichte der Flugzeug- und Autofabrik „AVIS“ (benannt nach dem lateinischen Wort für Vogel): Nachdem hierzulande nach dem Ende des Ersten Weltkriegs die strengen Verbote für die Luftfahrt langsam wieder gelockert wurden, errichtete man 1924 in Brunn am Gebirge - nur wenige hundert Meter vom Ort der FIVA-Generalversammlung 2024 entfernt - die erste neue Flugzeugfabrik der Republik Österreich. Neben einer Reihe von innovativen Flugzeugen wurde hier eines der ersten zivilen dreimotorigen Flugzeuge hergestellt (das erste im deutschsprachigen Raum, noch vor den berühmten Junkers-Flugzeugen). Ein zweiter Schwerpunkt von „AVIS“ war die Produktion von kleinen Personenkraftwagen und Lieferwagen, die hier bis in die 1930er Jahre in Handarbeit gebaut wurden. Die alltagstauglichen Fahrzeuge waren im Niedrigpreissegment angesiedelt und erfreuten sich rascher Verbreitung und Beliebtheit. Dies wirkte sich jedoch negativ auf den Erhaltungszustand der Fahrzeuge aus, nachdem der Betrieb infolge der Wirtschaftskrise in der Zwischenkriegszeit geschlossen werden musste. Nicht zuletzt der Ressourcenbedarf im Zweiten Weltkrieg und die Besatzungszeit durch die Alliierten führten dazu, dass die einst das Straßenbild prägenden Wagen fast vollständig verschwanden - bis vor kurzem in einer alten Scheune ein letztes bekanntes Exemplar der frühesten Serienmodelle entdeckt wurde: ein Wagen vom Typ 3 "AVIS “ aus dem Jahr 1925, mit noch intaktem Zweizylindermotor und der typischen Materialmischbauweise mit verschiedenen Metallen und Holz. Er wurde umfassend untersucht, um als Best-Practice-Beispiel für die Vermittlung von Wissenschaft und Geschichte an die breite Öffentlichkeit restauriert zu werden. Zu den Aktivitäten gehören Schulprojekte, Publikationen und die Herausgabe von offiziellen Briefmarken in Österreich(www.avis-werke.at). Das einzigartige Artefakt bietet viele neue Einblicke in eine Schlüsselepoche der Automobilgeschichte am Beginn der Massenmobilität. Ziel war es, diese wieder auf die Straße zu bringen, um das Bewusstsein für historische Fahrzeuge als kulturelles Erbe zu stärken. (Dr. Robert Krickl)

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