Sonderausstellung von 19. Mai bis 15. November 2025 in Familie Fehrs
Oldtimer Museum, Wiener Neustadt
Vom legendären Steyr Baby, dem letzten in Österreich entwickelten und gebauten
PKW, bis zurück zu den Anfängen der motorisierten Fortbewegung – die neue
Sonderausstellung in Familie Fehrs Oldtimer Museum in Wiener Neustadt nimmt
Besucher mit auf eine faszinierende Zeitreise durch 150 Jahre österreichische
Automobilgeschichte.
Im Zentrum der Ausstellung steht der visionäre Erfinder Siegfried Marcus, der in den
1860er-Jahren in Wien erstmals Benzin mit Luft zu einem explosionsfähigen Gemisch
verband und dieses mit einem elektromagnetischen Zünder zur Entzündung brachte –
die Geburtsstunde des Benzinmotors. Sein Werk legte den Grundstein für alle
späteren Entwicklungen in der Automobiltechnik.
Zur feierlichen Eröffnung machten sich die rund 100 Gäste ein Bild über die bereits
7 Sonderausstellung in Familie Fehrs Oldtimer-Museum und lobten die Einzigartigkeit
der liebevoll organisierten Ausstellung von Kurator Peter Sailer. Mit einem klangvollen
Geläute wurde die neue Sonderausstellung eröffnet. Die Gäste genossen danach die
kulinarischen Köstlichkeiten im Steakrestaurant Route 66.
Die Leihgeber der Fahrzeuge: Dr. Robert Krickl, Christian Forbelsky mit Gattin, Peter Sailer (Kurator), Martin und Margit Schwed, Andreas Vanas, Friedrich und Ronald Fehr (Besitzer Oldtimermuseum), Regina Tichy, Philipp Malek, Oskar Pitsch, Robert Krickl sen
Bereits 1864 entstand sein erster, einfacher Prototyp. Der bedeutendere Meilenstein jedoch war der „Zweite Marcus-Wagen“, gefertigt 1875 – ausgestattet mit einem wassergekühlten Viertakt-Benzinmotor, magnet-elektrischer Zündung und
Spritzbürstenvergaser, eingebaut im zweiten Fahrgestell aus 1870/71. Ein
originalgetreuer Nachbau dieses Fahrzeugs, angefertigt von der HTL Steyr, ist eines
der Highlights der Ausstellung.
Entlang der historischen Entwicklung werden weitere österreichische Automobil-
Raritäten präsentiert, die die Vielfalt, Innovationskraft und das technische Know-how
österreichischer Fahrzeugbauer belegen. So etwa der Austro Tatra 57 – das elegante
Nachkriegsfahrzeug mit Wurzeln in der Tschechoslowakei und Lizenzproduktion in
Österreich. Das Monos-Dreirad mit Motorbetrieb – ein Beispiel früher Kleinfahrzeugtechnik.
Der Perl – eine heute weitgehend vergessene, aber bedeutende Marke der
österreichischen Automobilgeschichte oder das Steyr-Baby, der legendäre Kleinwagen
aus den 1930er-Jahren, gebaut von den renommierten Steyr-Werken.
Die Die Ausstellung würdigt nicht nur technische Meilensteine, sondern beleuchtet auch
die persönliche Geschichte Siegfried Marcus’, dessen Werk lange Zeit in Vergessenheit
geriet – nicht zuletzt aufgrund seiner jüdischen Herkunft während der NS-Zeit. Heute
wird er zurecht als einer der großen Pioniere des Automobilbaus anerkannt.
EIN EINZIGARTIGES ERLEBNIS FÜR TECHNIKBEGEISTERTE, FAMILIEN UND
GESCHICHTSINTERESSIERTE – TÄGLICH VON 11:00 BIS 19:00 UHR
VOM 19. MAI BIS 15. NOVEMBER 2025
IN FAMILIE FEHRS OLDTIMER MUSEUM IN WIENER NEUSTADT.
www.fehrsclassiccars.at/
Neuer EU-Vorschlag zur Verkehrssicherheit – Europäische Kommission behält Definition für Oldtimer bei, verfolgt jedoch ungerechtfertigt strenge Vorgehensweise bei der Prüfung von Youngtimern und anderen Gebrauchtfahrzeugen
Am 24. April 2025 hat die Europäische Kommission aktualisierte Vorschriften für die Verkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vorgeschlagen. Während die bestehende Definition und Behandlung von historischen Fahrzeugen (Oldtimer) unverändert bleiben soll, sieht der Vorschlag strengere Emissionsprüfungen (einschließlich NOx und Partikelzahl, Softwareintegrität und Manipulationsschutz) sowie jährliche Überprüfungen für Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind, vor. Der Vorschlag sieht auch EU-weit obligatorische regelmäßige Prüfungen für Motorräder vor, die die derzeitige Ermessensbefugnis der Mitgliedstaaten ersetzen. Dieser Ansatz birgt die Gefahr, dass gut gepflegte „Youngtimer“ oder andere Gebrauchtfahrzeuge, die noch regelmäßig genutzt werden, unverhältnismäßig stark betroffen sind. Die Vorschläge werden nun vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erörtert. Die Europäische Volkspartei (EVP) hat bereits starke Ablehnung gegenüber der jährlichen Inspektionspflicht geäußert, da sie diese als unverhältnismäßige Maßnahme betrachtet, die eine unangemessene finanzielle Belastung für Besitzer von Gebrauchtfahrzeugen darstellt.
Die FIVA bereitet ein Positionspapier für unsere Zusammenarbeit mit EU-Entscheidungsträgern vor. Die „ANFs“ der FIVA sind eingeladen, ihre Ansichten der FIVA Legislation Commission mitzuteilen.
Ein schönes Lichtbild ist bei Oldtimerfahrzeugen und –teilen nicht nur gerne gese-hen, sondern durchaus zielführend, wenn es um unternehmerische Belange geht. In diesem Zusammenhang ergeben sich viele rechtliche Fragen, etwa welche Lichtbil-der darf ich wo verwenden und welche rechtlichen Konsequenzen hat die unerlaubte Verwendung.
Vorab ist zu sagen, dass die Gerichtsverfahen international, also nicht nur in Öster-reich, an Bedeutung stark zugenommen haben. Abmahnungen von deutschen An-waltskanzleien, etwa für Interessensvertretungen (Fotografen und Lichtbildprofessi-onisten) sind häufig. Zunächst ist also immer die Frage zu klären, ob österreichi-sches oder deutsches (internationales) Recht anwendbar und in welchem Land der Erfolgsort gelegen ist; dabei kommt es darauf an, für welches Publikum das ver-wendete Bildmaterial ausgerichtet ist.
Danach ist regelmäßig die Frage zu klären, in welchem Medium das Lichtbildmate-rial verwendet wird. Daraus ergibt sich der Umfang rechtlicher Ansprüche, wie ua Unterlassungs- oder Schadenersatzforderungen.
Häufig sind Schadenersatzansprüche auf Grundlage der Lizenzanalogie. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verwender des Bildmaterials überhaupt um eine vertragliche Lizenz angesucht hätte oder zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit ge-wesen wäre. Die Höhe der Schadenersatzansprüche richtet sich grundsätzlich da-nach, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verwender der Lichtbilder vorgenommenen Nutzungshandlungen vereinbart hätten.
Bei Lichtbildern von (Teilen oder) Fahrzeugen muss also geprüft werden, für wel-ches Publikum und in welchem Umkreis (länderüberschreitend) das Bildmaterial Verwendung gefunden hat. Bei einer Internetnutzung über ein soziales Medium wird auch auf die Zahl der Follower (dauerhaft) abgestellt.
Um zu einer Bezugsgröße für die Höhe der Lizenzgebühr zu gelangen, kann bei professionellen Lichtbildanbietern (auch auf deren Homepage) geprüft werden, was für vergleichbare Lichtbilder bei einer zeitlich begrenzten oder unbegrenzten Nut-zung veranschlagt wird. Die unbegrenzte Nutzung von Lichtbildern ist wesentlich teurer als etwa eine dreijährige Nutzung; besondere Tarifzuschläge sind möglich und können gesondert vereinbart werden. Für die fehlende Urheberbenennung sollen Zuschläge von bis zu 100 Prozent verrechnet werden.
Bei Erhebung einer Forderung (meist durch Anwalt) stellt sich die Frage, welche Person die Bilder tatsächlich angefertigt und in Umlauf gebracht hat. Für die Veröf-fentlichung von Lichtbildern haftet grundsätzlich derjenige, der diese Lichtbilder verwendet und für dessen Unternehmen sie nutzbar gemacht werden sollen. Dem Verwender stehen Regressmöglichkeit gegen denjenigen zu, der die Lichtbilder (al-lenfalls unter falschen Vorwand) erstellt und/oder in Umlauf gebracht hat.
Dem Urheber der Lichtbilder muss der Beweis gelingen, dass diese Lichtbilder tat-sächlich widerrechtlich veröffentlicht worden sind; der genaue Zeitraum und ein dokumentierter Nachweis müssen vorliegen.
Zudem gesellt sich die Frage, in welchem Auftrag die Lichtbilder seinerzeit erstellt wurden – als Auftraggeber kommen etwa namhafte Fahrzeughersteller in Betracht – und ob diese Bildrechte tatsächlich einer Lichtbildagentur oder dem ausführendem Fotografen selbst noch zustehen.
Sind die Lichtbilder in Auftrag gegeben worden, so liegt die Vermutung nahe, dass der Auftraggeber auch sämtliche Werknutzungsrechte an diesen Bildern miterwor-ben hat. Damit erlangt der Auftraggeber aber auch das Recht, über die Verwendung der Lichtbilder künftig hin zu verfügen. Der Fotograf selbst oder seine Interessens-vertretung hat in diesem Fall die Anspruchsberechtigung für die (bereits verkauften) Lichtbilder verloren und kann daraus keine Forderungen mehr erheben. Dies gilt auch bei Unternehmen, weil die Werknutzungsrechte an den Lichtbildern an das nachfolgende Unternehmen grundsätzlich mitübertragen werden. Einer gesonderten Vereinbarung hiezu bedarf es dann nicht, wenn die Lichtbilder ohnehin Unterneh-mensbestandteil (etwa zu Zwecken des Marketings) waren oder durchgehend in Verwendung gestanden sind. Der OGH geht davon aus, dass der Werknutzungsbe-rechtigte im Zweifel jene Rechte erwirbt, die für den praktischen Zweck der vorge-sehenen Werknutzung erforderlich sind. Wenn also der Auftrag (für den Auftragge-ber) nur dann praktisch sinnvoll ist, wenn er allein berechtigt wird, das Arbeitser-gebnis (Lichtbilder) zu verwerten, dann wird neben dem Vertrag über die Erstellung des Werkes an sich das Werknutzungsrecht (automatisch) mit vereinbart.
Der Werknutzungsberechtigte kann kraft des ihm zustehenden Rechtes auch Sub-rechte /-lizenzen erteilen. Für die Erteilung von Subrechten oder –lizenzen bedarf es keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers. Die Werknutzungsrechte an Licht-bildwerken können ohne Einwilligung des Urhebers sogar übertragen werden. Wer-knutzungsrechte (an Bildmaterial) sind frei veräußerlich, wenn sie auf Bestellung oder im Dienst eines gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen wurden.
Zusammengefasst hat also der Werknutzungsberechtigte nicht nur die Möglichkeit, die Werknutzungsbewilligungen auf Substitutionsbasis zu vergeben, sondern kann diese auch veräußern, wenn klar ist, dass ihm diese Werknutzungsrechte (am Bild-material) in einer rechtlich zulässigen Form (Vertrag / schriftliche Vereinbarung) zugekommen sind.
Die fehlende oder die falsche Urheberbenennung löst neben dem zuvor genannten Schadenersatzanspruch auch einen Unterlassungsanspruch aus. Der Fotograf hat grundsätzlich das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Die Rechtsfolge einer Verletzung seines Urheberbenennungsrechts ist die Unterlassung der weiteren Nutzung seines Werkes. Dieses Recht ist mit Unterlassungsklage durchsetzbar.
Bei der Nennung des Urhebers kommt es nicht nur darauf an, ob er überhaupt ge-nannt wird. Entscheidend ist, dass er korrekt und auch in Zuordnung zu seiner Foto-grafie erkennbar ist. Der Betrachter muss also feststellen können, welche Fotogra-fien welchem Fotografen zuzuordnen sind. Die Nennung an der Fotografie selbst ist regelmäßig eine sichere Variante. Wer diese Rechte verletzt, muss die Kosten der dahingehenden Rechtsverfolgung zur Gänze tragen. Dies sind regelmäßig die im RATG und in den AHK verankerten Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren sowie die Kosten einer zweckentsprechenden Recherche und Sicherung von Rechtsverlet-zungen.
Die Höhe des Schadenersatzanspruches richtet sich – wie zuvor gesagt – regelmäßig nach einem üblichen Nutzungshonorar. Das Gericht kann die Höhe des Schadener-satzes nach eigenem Ermessen reduzieren (sog Mäßigung) oder selbst bewerten; dies gilt auch für allfällige Zuschläge für das Nutzungshonorar.
Die Fälle, in denen eine Urheberbenennung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, sind in der Praxis inzwischen häufiger anzutreffen als solche, in denen eine Nutzung gänzlich ohne Lizenz / Genehmigung erfolgt (in vielen Fällen kommt beides zu-sammen). Die Folgen sind für den Bildnutzer nicht weniger gravierend, sodass die-ser sich im Vorhinein sorgfältig über seine Pflichten informieren sollte. Auch bei ordnungsgemäßer Lizenzierung entfällt die Pflicht zur Nennung des Urhebers nicht ohne Weiteres.
www.anwalt-graz.at
Vom 1. bis 3. April 2025 veranstaltete die Fédération Internationale des Véhicules Anciens (FIVA) in Zusammenarbeit mit der Historic Vehicle Group (HVG) die Ausstellung „Das kulturelle Erbe historischer Fahrzeuge für die EU“ im Europäischen Parlament in Straßburg während der Plenarsitzung. Die Veranstaltung markierte sowohl das 25-jährige Bestehen der HVG - gegründet und geleitet von MdEP Bernd Lange - als auch einen Meilenstein für das Debüt der FIVA im Europäischen Parlament.
Um die Ausstellung zum Leben zu erwecken, lud die FIVA ihre nationalen Mitgliedsorganisationen aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten ein, „uns die Geschichte eines Fahrzeugs zu erzählen, das einen bedeutenden Einfluss auf die Menschen in Ihrem Land hatte“. Das Ergebnis war eine lebendige und vielfältige Sammlung historischer Fahrzeuge - von Familienautos über Mopeds bis hin zu Traktoren -, von denen jedes ein einzigartiges Kapitel in der sozialen und kulturellen Entwicklung Europas darstellt. Der Beitrag Österreichs umfasste:
Den Wandel in der Landwirtschaft in Österreich nach dem 2. Weltkrieg am Beispiel der Familie Riesinger, Dreihöf 2, 3121 Karlstetten (Niederösterreich/Österreich)
Bis 1955 wurden am Bauernhof der Familie Riesinger Ochsengespanne in der Landwirtschaft eingesetzt wie Jahrhunderte davor.
Am 8. Dezember 1950 bekam die Familie einen Steyr T80 mit 15 PS (Produziert in Österreich) von der Firma Josef Schirak aus Herzogenburg. Dieser Traktor ist noch im Besitz der Familie und nach 70 Jahren im Einsatz in der Landwirtschaft heute im Familienmuseum fahrbereit.
www.oemvv.at
StarterMotor ist ein wichtiger Baustein in der Jugendförderung des ÖMVV. Die Jugend an unsere Leidenschaft Oldtimer heranzuführen ist essenziell für den Fortbestand unserer Klassiker. Über 70 Teilnehmer nahmen an der FIVA ID-CARD Schulung im Jänner teil. Bald ist es wieder soweit am Wochenende vom 26./27.4.2025 finden wieder die Oldtimertage statt - jetzt eintragen unter www.oldtimertage.at. TÜV Austria, mit einem umfangreichen Dienstlseitungsangebot für Oldtimer, konnte als neuer Partner des ÖMVV gewonnen werden. Und vieles mehr!
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Nationale Autorität der
Internationaler Dachverband
Fédération Internationale des Véhicules Anciens