42. KFG-Novelle: Neue Pickerl-Fristen – was Oldtimerbesitzer wissen müssen

Achtung bei Oldtimern, Motorrädern und anderen saisonal genutzten Fahrzeugen!
Mit der 42. KFG-Novelle ändern sich die Fristen für die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG („Pickerl“).
Für viele Fahrzeughalter bedeutet die Änderung vor allem eine neue zeitliche Planung. Besonders betroffen können Besitzer von Oldtimern, Motorrädern, Wohnmobilen und anderen saisonal genutzten Fahrzeugen sein.
Die wichtigste Änderung auf einen Blick
Bisher:
1 Monat vor dem Fälligkeitstermin bis 4 Monate nach dem Fälligkeitstermin
Neu ab 19. Mai 2027:
4 Monate vor dem Fälligkeitstermin bis zum Fälligkeitstermin
Die bisherige **viermonatige Toleranzfrist nach dem Fälligkeitstermin entfällt. Gleichzeitig kann die § 57a-Begutachtung künftig bereits vier Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt werden. Der bisherige Gesamtzeitraum von sechs Monaten verkürzt sich damit auf fünf Monate.
> ÖMVV-Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig den § 57a-Termin Ihres Fahrzeuges – insbesondere dann, wenn Ihr Oldtimer oder Motorrad nur während der wärmeren Monate bewegt wird.
Warum ist das für Oldtimer besonders wichtig?
Viele historische Fahrzeuge werden nicht ganzjährig, sondern nur während der Saison gefahren. Im Winter stehen sie häufig in der Garage oder sind eingewintert.
Ein Beispiel:
Bisher lag ein Pickerltermin im März. Die Begutachtung konnte bereits im Februar und noch bis Juli durchgeführt werden.
Nach der neuen Regelung beginnt der mögliche Zeitraum bereits vier Monate vor dem Fälligkeitstermin. Für einen März-Termin liegt der Zeitraum damit grundsätzlich zwischen November und März.
Das kann für ein saisonal genutztes Fahrzeug ungünstig sein: Im November kann das Fahrzeug bereits eingewintert sein, bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht bewegt werden oder das Kennzeichen kann zurückgelegt worden sein.
Was kann ich tun?
Für solche Fälle besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde eine Änderung des Zeitpunktes der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG zu beantragen.
Der Termin kann damit beispielsweise in einen besser geeigneten Zeitraum des Sommerhalbjahres verlegt werden, etwa auf September oder Oktober.
Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat.
Im Antrag sollte der bisherige und der gewünschte neue Zeitpunkt angegeben und die saisonale Nutzung des Fahrzeuges entsprechend begründet werden.
Übergangsregelung für 2027
Für das Jahr 2027 gibt es eine besondere Übergangsregelung.
tichtag Februar bis Juli
Bei Fahrzeugen mit einem Stichtag zuim Pickerl Februar bis Juli gelten für die Begutachtung im Jahr 2027 weiterhin die bisherigen Fristen – auch nach dem 18. Mai 2027.
Stichtag August bis Oktober
Bei Fahrzeugen mit einem Stichtag August bis Oktober gelten 2027 grundsätzlich die neuen Fristen. Zusätzlich besteht für diese Fahrzeuge eine Fristverlängerung bis einschließlich November 2027.
> Wichtig: Die Übergangsregelung betrifft ausdrücklich das Jahr 2027. Für die weitere Planung sollte daher der neue persönliche Begutachtungszeitpunkt berücksichtigt werden.
Musterantrag zur Änderung des § 57a-Termins
Wer seinen Begutachtungstermin aufgrund der saisonalen Nutzung verlegen möchte, kann beispielsweise folgenden Text verwenden:
An die zuständige Bezirkshauptmannschaft / den zuständigen Magistrat
Antrag auf Änderung des Zeitpunktes der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG
Fahrzeug: __________________________________________
Marke/Type: ________________________________________
Fahrgestellnummer: _________________________________
Kennzeichen: _______________________________________
Hiermit beantrage ich die Änderung des Zeitpunktes der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG.
Der derzeitige Begutachtungstermin ist:
bisheriger Termin: _________________________________
Ich ersuche um Verlegung des Begutachtungstermins auf:
gewünschter Termin: _______________________________
Begründung: Das oben angeführte Fahrzeug wird überwiegend bzw. ausschließlich saisonal genutzt und während der Wintermonate nicht bzw. nur eingeschränkt betrieben.
Der derzeitige Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung fällt daher in einen für die Nutzung des Fahrzeuges ungünstigen Zeitraum.
Ich ersuche aus diesem Grund um Änderung des Zeitpunktes der wiederkehrenden Begutachtung auf den oben angeführten Zeitraum.
Ort, Datum: ________________________________________
Unterschrift: ______________________________________
Was passiert nach dem Antrag?
Nach Einbringung des Antrags ist zunächst der Bescheid der zuständigen Behörde abzuwarten.
Mit dem Bescheid ist anschließend die Zulassungsstelle aufzusuchen. Dort wird der neue Begutachtungstermin eingetragen und ein neuer Zulassungsschein ausgestellt.
Laut den vorliegenden Informationen ist für den Antrag mit einer Gebühr von etwa € 28,– zu rechnen. Zusätzlich fallen Kosten für den neuen Zulassungsschein an. Die Änderung gilt, solange die Anmeldung des Fahrzeuges aufrecht bleibt.
Was sollten Oldtimer-Besitzerr jetzt tun?
Wir empfehlen, den eigenen § 57a-Termin frühzeitig zu kontrollieren.
Insbesondere bei saisonal genutzten Fahrzeugen sollte geprüft werden:
* Wann ist mein derzeitiger Pickerltermin?
* In welchem Zeitraum kann ich die Begutachtung künftig durchführen?
* Liegt dieser Zeitraum in meiner üblichen Fahrsaison?
* Muss ich den Begutachtungstermin gegebenenfalls ändern lassen?
Wer beispielsweise seinen Oldtimer nur von Frühjahr bis Herbst bewegt, sollte sich rechtzeitig überlegen, ob der derzeitige Termin auch künftig praktikabel ist.
Unser Rat
Nicht bis zum letzten Moment warten. Wer eine Änderung des Begutachtungstermins benötigt, sollte sich frühzeitig an die zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistrat wenden.
Damit lässt sich vermeiden, dass die § 57a-Begutachtung künftig ausgerechnet in die Zeit fällt, in der das Fahrzeug bereits eingewintert ist.
Kurz zusammengefasst
Ab 19. Mai 2027 gilt:
4 Monate vor Fälligkeit → Fälligkeit
statt bisher 1 Monat vor Fälligkeit → 4 Monate nach Fälligkeit.
Die bisherige viermonatige Toleranzfrist nach dem Fälligkeitstermin entfällt. Für saisonal genutzte Fahrzeuge kann daher eine Änderung des Begutachtungszeitpunktes sinnvoll bzw. notwendig sein.
Mit der 42. KFG-Novelle ändern sich die Fristen für die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG („Pickerl“).
Für viele Fahrzeughalter bedeutet die Änderung vor allem eine neue zeitliche Planung. Besonders betroffen können Besitzer von Oldtimern, Motorrädern, Wohnmobilen und anderen saisonal genutzten Fahrzeugen sein.
Die wichtigste Änderung auf einen Blick
Bisher:
1 Monat vor dem Fälligkeitstermin bis 4 Monate nach dem Fälligkeitstermin
Neu ab 19. Mai 2027:
4 Monate vor dem Fälligkeitstermin bis zum Fälligkeitstermin
Die bisherige **viermonatige Toleranzfrist nach dem Fälligkeitstermin entfällt. Gleichzeitig kann die § 57a-Begutachtung künftig bereits vier Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt werden. Der bisherige Gesamtzeitraum von sechs Monaten verkürzt sich damit auf fünf Monate.
> ÖMVV-Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig den § 57a-Termin Ihres Fahrzeuges – insbesondere dann, wenn Ihr Oldtimer oder Motorrad nur während der wärmeren Monate bewegt wird.
Warum ist das für Oldtimer besonders wichtig?
Viele historische Fahrzeuge werden nicht ganzjährig, sondern nur während der Saison gefahren. Im Winter stehen sie häufig in der Garage oder sind eingewintert.
Ein Beispiel:
Bisher lag ein Pickerltermin im März. Die Begutachtung konnte bereits im Februar und noch bis Juli durchgeführt werden.
Nach der neuen Regelung beginnt der mögliche Zeitraum bereits vier Monate vor dem Fälligkeitstermin. Für einen März-Termin liegt der Zeitraum damit grundsätzlich zwischen November und März.
Das kann für ein saisonal genutztes Fahrzeug ungünstig sein: Im November kann das Fahrzeug bereits eingewintert sein, bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht bewegt werden oder das Kennzeichen kann zurückgelegt worden sein.
Was kann ich tun?
Für solche Fälle besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde eine Änderung des Zeitpunktes der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG zu beantragen.
Der Termin kann damit beispielsweise in einen besser geeigneten Zeitraum des Sommerhalbjahres verlegt werden, etwa auf September oder Oktober.
Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat.
Im Antrag sollte der bisherige und der gewünschte neue Zeitpunkt angegeben und die saisonale Nutzung des Fahrzeuges entsprechend begründet werden.
Übergangsregelung für 2027
Für das Jahr 2027 gibt es eine besondere Übergangsregelung.
tichtag Februar bis Juli
Bei Fahrzeugen mit einem Stichtag zuim Pickerl Februar bis Juli gelten für die Begutachtung im Jahr 2027 weiterhin die bisherigen Fristen – auch nach dem 18. Mai 2027.
Stichtag August bis Oktober
Bei Fahrzeugen mit einem Stichtag August bis Oktober gelten 2027 grundsätzlich die neuen Fristen. Zusätzlich besteht für diese Fahrzeuge eine Fristverlängerung bis einschließlich November 2027.
> Wichtig: Die Übergangsregelung betrifft ausdrücklich das Jahr 2027. Für die weitere Planung sollte daher der neue persönliche Begutachtungszeitpunkt berücksichtigt werden.
Musterantrag zur Änderung des § 57a-Termins
Wer seinen Begutachtungstermin aufgrund der saisonalen Nutzung verlegen möchte, kann beispielsweise folgenden Text verwenden:
An die zuständige Bezirkshauptmannschaft / den zuständigen Magistrat
Antrag auf Änderung des Zeitpunktes der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG
Fahrzeug: __________________________________________
Marke/Type: ________________________________________
Fahrgestellnummer: _________________________________
Kennzeichen: _______________________________________
Hiermit beantrage ich die Änderung des Zeitpunktes der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG.
Der derzeitige Begutachtungstermin ist:
bisheriger Termin: _________________________________
Ich ersuche um Verlegung des Begutachtungstermins auf:
gewünschter Termin: _______________________________
Begründung: Das oben angeführte Fahrzeug wird überwiegend bzw. ausschließlich saisonal genutzt und während der Wintermonate nicht bzw. nur eingeschränkt betrieben.
Der derzeitige Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung fällt daher in einen für die Nutzung des Fahrzeuges ungünstigen Zeitraum.
Ich ersuche aus diesem Grund um Änderung des Zeitpunktes der wiederkehrenden Begutachtung auf den oben angeführten Zeitraum.
Ort, Datum: ________________________________________
Unterschrift: ______________________________________
Was passiert nach dem Antrag?
Nach Einbringung des Antrags ist zunächst der Bescheid der zuständigen Behörde abzuwarten.
Mit dem Bescheid ist anschließend die Zulassungsstelle aufzusuchen. Dort wird der neue Begutachtungstermin eingetragen und ein neuer Zulassungsschein ausgestellt.
Laut den vorliegenden Informationen ist für den Antrag mit einer Gebühr von etwa € 28,– zu rechnen. Zusätzlich fallen Kosten für den neuen Zulassungsschein an. Die Änderung gilt, solange die Anmeldung des Fahrzeuges aufrecht bleibt.
Was sollten Oldtimer-Besitzerr jetzt tun?
Wir empfehlen, den eigenen § 57a-Termin frühzeitig zu kontrollieren.
Insbesondere bei saisonal genutzten Fahrzeugen sollte geprüft werden:
* Wann ist mein derzeitiger Pickerltermin?
* In welchem Zeitraum kann ich die Begutachtung künftig durchführen?
* Liegt dieser Zeitraum in meiner üblichen Fahrsaison?
* Muss ich den Begutachtungstermin gegebenenfalls ändern lassen?
Wer beispielsweise seinen Oldtimer nur von Frühjahr bis Herbst bewegt, sollte sich rechtzeitig überlegen, ob der derzeitige Termin auch künftig praktikabel ist.
Unser Rat
Nicht bis zum letzten Moment warten. Wer eine Änderung des Begutachtungstermins benötigt, sollte sich frühzeitig an die zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistrat wenden.
Damit lässt sich vermeiden, dass die § 57a-Begutachtung künftig ausgerechnet in die Zeit fällt, in der das Fahrzeug bereits eingewintert ist.
Kurz zusammengefasst
Ab 19. Mai 2027 gilt:
4 Monate vor Fälligkeit → Fälligkeit
statt bisher 1 Monat vor Fälligkeit → 4 Monate nach Fälligkeit.
Die bisherige viermonatige Toleranzfrist nach dem Fälligkeitstermin entfällt. Für saisonal genutzte Fahrzeuge kann daher eine Änderung des Begutachtungszeitpunktes sinnvoll bzw. notwendig sein.
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