End of life regulation - Oldtimer sind ausgenommen

In den letzten Monaten konnte im Rahmen intensiver Interessenvertretung (ÖMVV, AMV im Rahmen des KHM) auf europäischer Ebene (FIVA) nun sichergestellt werden, dass Oldtimer von der "End of Life Regulation" oder der sogenannten "Altautoverordnung" ausgenommen sind. Im Wesentlichen regelt die ELV den gesamten Lebenszyklus von Fahrzeugen – von der Konstruktion über die Nutzung bis zur Verwertung – mit dem Ziel, Recycling zu verbessern, Ressourcen im Kreislauf zu halten und Abfälle zu reduzieren. Sie verpflichtet Hersteller unter anderem zu einem besseren Fahrzeugdesign für Demontage und Wiederverwertung, höheren Anteilen recycelter Materialien sowie klaren Vorgaben für Sammlung, Behandlung und Entsorgung von Altfahrzeugen.

Zusammenfassung der für historische Fahrzeuge wesentlichen Punkte.

1. Historische Fahrzeuge sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen
Die Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge von historischem Interesse ("vehicles of historical interest"). Ebenso ausgenommen sind die für deren Erhaltung notwendigen identifizierbaren Ersatzteile und Komponenten.
Das bedeutet insbesondere, dass für historische Fahrzeuge nicht gelten:
• Anforderungen an die Kreislaufgerechtigkeit (Circularity)
• Pflichten zum Eigentumsübergang
• Exportvorschriften
• Vorschriften über Altfahrzeuge (End-of-Life Vehicles)

2. Bezug auf die bestehende Definition historischer Fahrzeuge
Die Verordnung führt keine neue Definition ein, sondern verweist auf die Definition der Richtlinie 2014/45/EU (Roadworthiness Directive). Damit bleibt die bereits etablierte EU-Definition maßgeblich.

3. Schutz des europäischen Kulturerbes
In den Erwägungsgründen wird ausdrücklich begründet, warum historische Fahrzeuge ausgenommen werden:
• Sie dienen dem Erhalt des europäischen Kulturerbes.
• Sie sollen nicht den Vorschriften über
o Eigentumsübertragung,
o Export oder
o Behandlung als Altfahrzeug
unterliegen.

4. Fahrzeuge mit besonderem kulturellen Interesse
Zusätzlich werden Fahrzeuge geschützt, die von einem Mitgliedstaat als Fahrzeuge von besonderem kulturellen Interesse anerkannt werden.
Darunter können beispielsweise fallen:
• Museumsfahrzeuge
• Sammlerfahrzeuge
• Einzelanfertigungen (Custom-Built Vehicles)
• Rennfahrzeuge
Voraussetzung ist jeweils eine formelle Anerkennung durch die zuständige Behörde.

5. Ausnahme gilt erst ab Anerkennung als historisches Fahrzeug (in Österreich der Eintrag des Fahrzteugmodells in der Approbierten Liste des Bundesministeriums (www.khmoe.at) und die Typisierung als Oldtimer -> rote §57a Plakette "historisch.

Ein wichtiger Punkt:
Die Verordnung stellt klar, dass die normalen Anforderungen (z. B. Designvorschriften zur Kreislaufwirtschaft) vor der Anerkennung als historisches Fahrzeug gelten.
Erst nachdem ein Fahrzeug den Status "historisches Fahrzeug" (rotes Pickerl!) oder "Fahrzeug von besonderem kulturellen Interesse" erhalten hat, greift die Ausnahme.

6. Verlust des historischen Status
Verliert ein Fahrzeug später seinen historischen oder kulturellen Status, fällt es automatisch wieder unter die Verordnung.
Dann gelten insbesondere wieder:
• Vorschriften zum Eigentumsübergang,
• Exportregelungen,
• Altfahrzeugvorschriften.

7. Kriterien für Fahrzeuge von besonderem kulturellen Interesse
Anhang II legt fest, wann ein Fahrzeug als Fahrzeug von besonderem kulturellen Interesse anerkannt werden kann. Erforderlich sind insbesondere: Im Wesentlichen "rotes Pickerl!"
• dokumentierter historischer oder kultureller Wert,
• identifizierbarer Eigentümer,
• nachvollziehbare Identität der wesentlichen Fahrzeugteile,
• eindeutige Identifizierbarkeit (VIN oder Seriennummer).
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag; die Einhaltung der Voraussetzungen ist mindestens alle fünf Jahre oder bei Eigentümerwechsel zu überprüfen.

Zusammenfassung
Für Oldtimerbesitzer ist die Verordnung insgesamt sehr günstig ausgestaltet:
• Historische Fahrzeuge bleiben vollständig vom neuen EU-Regime über Kreislaufwirtschaft und Altfahrzeuge ausgenommen.
• Auch Export- und Eigentumsübertragungsvorschriften gelten für anerkannte historische Fahrzeuge nicht.
• Der Schutz wird ausdrücklich mit dem Erhalt des europäischen Kulturerbes begründet.
• Die bisherige Definition historischer Fahrzeuge bleibt unverändert maßgeblich.
Diese Regelungen finden sich in den Erwägungsgründen (insbesondere Erwägungsgrund 14) sowie im Anwendungsbereich der Verordnung (Artikel 2 und Anhang II).

Der Originaltext steht auch unter www.oemvv.at zum Download zur Verfügung.


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