VERWENDUNG VON BILDMATERIAL - RA Dr. Günter Lippitsch

Ein schönes Lichtbild ist bei Oldtimerfahrzeugen und –teilen nicht nur gerne gese-hen, sondern durchaus zielführend, wenn es um unternehmerische Belange geht. In diesem Zusammenhang ergeben sich viele rechtliche Fragen, etwa welche Lichtbil-der darf ich wo verwenden und welche rechtlichen Konsequenzen hat die unerlaubte Verwendung.

Vorab ist zu sagen, dass die Gerichtsverfahen international, also nicht nur in Öster-reich, an Bedeutung stark zugenommen haben. Abmahnungen von deutschen An-waltskanzleien, etwa für Interessensvertretungen (Fotografen und Lichtbildprofessi-onisten) sind häufig. Zunächst ist also immer die Frage zu klären, ob österreichi-sches oder deutsches (internationales) Recht anwendbar und in welchem Land der Erfolgsort gelegen ist; dabei kommt es darauf an, für welches Publikum das ver-wendete Bildmaterial ausgerichtet ist.

Danach ist regelmäßig die Frage zu klären, in welchem Medium das Lichtbildmate-rial verwendet wird. Daraus ergibt sich der Umfang rechtlicher Ansprüche, wie ua Unterlassungs- oder Schadenersatzforderungen.

Häufig sind Schadenersatzansprüche auf Grundlage der Lizenzanalogie. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verwender des Bildmaterials überhaupt um eine vertragliche Lizenz angesucht hätte oder zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit ge-wesen wäre. Die Höhe der Schadenersatzansprüche richtet sich grundsätzlich da-nach, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verwender der Lichtbilder vorgenommenen Nutzungshandlungen vereinbart hätten.

Bei Lichtbildern von (Teilen oder) Fahrzeugen muss also geprüft werden, für wel-ches Publikum und in welchem Umkreis (länderüberschreitend) das Bildmaterial Verwendung gefunden hat. Bei einer Internetnutzung über ein soziales Medium wird auch auf die Zahl der Follower (dauerhaft) abgestellt.

Um zu einer Bezugsgröße für die Höhe der Lizenzgebühr zu gelangen, kann bei professionellen Lichtbildanbietern (auch auf deren Homepage) geprüft werden, was für vergleichbare Lichtbilder bei einer zeitlich begrenzten oder unbegrenzten Nut-zung veranschlagt wird. Die unbegrenzte Nutzung von Lichtbildern ist wesentlich teurer als etwa eine dreijährige Nutzung; besondere Tarifzuschläge sind möglich und können gesondert vereinbart werden. Für die fehlende Urheberbenennung sollen Zuschläge von bis zu 100 Prozent verrechnet werden.

Bei Erhebung einer Forderung (meist durch Anwalt) stellt sich die Frage, welche Person die Bilder tatsächlich angefertigt und in Umlauf gebracht hat. Für die Veröf-fentlichung von Lichtbildern haftet grundsätzlich derjenige, der diese Lichtbilder verwendet und für dessen Unternehmen sie nutzbar gemacht werden sollen. Dem Verwender stehen Regressmöglichkeit gegen denjenigen zu, der die Lichtbilder (al-lenfalls unter falschen Vorwand) erstellt und/oder in Umlauf gebracht hat.

Dem Urheber der Lichtbilder muss der Beweis gelingen, dass diese Lichtbilder tat-sächlich widerrechtlich veröffentlicht worden sind; der genaue Zeitraum und ein dokumentierter Nachweis müssen vorliegen.

Zudem gesellt sich die Frage, in welchem Auftrag die Lichtbilder seinerzeit erstellt wurden – als Auftraggeber kommen etwa namhafte Fahrzeughersteller in Betracht – und ob diese Bildrechte tatsächlich einer Lichtbildagentur oder dem ausführendem Fotografen selbst noch zustehen.

Sind die Lichtbilder in Auftrag gegeben worden, so liegt die Vermutung nahe, dass der Auftraggeber auch sämtliche Werknutzungsrechte an diesen Bildern miterwor-ben hat. Damit erlangt der Auftraggeber aber auch das Recht, über die Verwendung der Lichtbilder künftig hin zu verfügen. Der Fotograf selbst oder seine Interessens-vertretung hat in diesem Fall die Anspruchsberechtigung für die (bereits verkauften) Lichtbilder verloren und kann daraus keine Forderungen mehr erheben. Dies gilt auch bei Unternehmen, weil die Werknutzungsrechte an den Lichtbildern an das nachfolgende Unternehmen grundsätzlich mitübertragen werden. Einer gesonderten Vereinbarung hiezu bedarf es dann nicht, wenn die Lichtbilder ohnehin Unterneh-mensbestandteil (etwa zu Zwecken des Marketings) waren oder durchgehend in Verwendung gestanden sind. Der OGH geht davon aus, dass der Werknutzungsbe-rechtigte im Zweifel jene Rechte erwirbt, die für den praktischen Zweck der vorge-sehenen Werknutzung erforderlich sind. Wenn also der Auftrag (für den Auftragge-ber) nur dann praktisch sinnvoll ist, wenn er allein berechtigt wird, das Arbeitser-gebnis (Lichtbilder) zu verwerten, dann wird neben dem Vertrag über die Erstellung des Werkes an sich das Werknutzungsrecht (automatisch) mit vereinbart.

Der Werknutzungsberechtigte kann kraft des ihm zustehenden Rechtes auch Sub-rechte /-lizenzen erteilen. Für die Erteilung von Subrechten oder –lizenzen bedarf es keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers. Die Werknutzungsrechte an Licht-bildwerken können ohne Einwilligung des Urhebers sogar übertragen werden. Wer-knutzungsrechte (an Bildmaterial) sind frei veräußerlich, wenn sie auf Bestellung oder im Dienst eines gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen wurden.

Zusammengefasst hat also der Werknutzungsberechtigte nicht nur die Möglichkeit, die Werknutzungsbewilligungen auf Substitutionsbasis zu vergeben, sondern kann diese auch veräußern, wenn klar ist, dass ihm diese Werknutzungsrechte (am Bild-material) in einer rechtlich zulässigen Form (Vertrag / schriftliche Vereinbarung) zugekommen sind.

Die fehlende oder die falsche Urheberbenennung löst neben dem zuvor genannten Schadenersatzanspruch auch einen Unterlassungsanspruch aus. Der Fotograf hat grundsätzlich das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Die Rechtsfolge einer Verletzung seines Urheberbenennungsrechts ist die Unterlassung der weiteren Nutzung seines Werkes. Dieses Recht ist mit Unterlassungsklage durchsetzbar.

Bei der Nennung des Urhebers kommt es nicht nur darauf an, ob er überhaupt ge-nannt wird. Entscheidend ist, dass er korrekt und auch in Zuordnung zu seiner Foto-grafie erkennbar ist. Der Betrachter muss also feststellen können, welche Fotogra-fien welchem Fotografen zuzuordnen sind. Die Nennung an der Fotografie selbst ist regelmäßig eine sichere Variante. Wer diese Rechte verletzt, muss die Kosten der dahingehenden Rechtsverfolgung zur Gänze tragen. Dies sind regelmäßig die im RATG und in den AHK verankerten Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren sowie die Kosten einer zweckentsprechenden Recherche und Sicherung von Rechtsverlet-zungen.

Die Höhe des Schadenersatzanspruches richtet sich – wie zuvor gesagt – regelmäßig nach einem üblichen Nutzungshonorar. Das Gericht kann die Höhe des Schadener-satzes nach eigenem Ermessen reduzieren (sog Mäßigung) oder selbst bewerten; dies gilt auch für allfällige Zuschläge für das Nutzungshonorar.

Die Fälle, in denen eine Urheberbenennung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, sind in der Praxis inzwischen häufiger anzutreffen als solche, in denen eine Nutzung gänzlich ohne Lizenz / Genehmigung erfolgt (in vielen Fällen kommt beides zu-sammen). Die Folgen sind für den Bildnutzer nicht weniger gravierend, sodass die-ser sich im Vorhinein sorgfältig über seine Pflichten informieren sollte. Auch bei ordnungsgemäßer Lizenzierung entfällt die Pflicht zur Nennung des Urhebers nicht ohne Weiteres.

www.anwalt-graz.at


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