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Nachstehend finden Sie eine Übersicht über rechtliche
Bestimmungen in Österreich, die Sie als OldtimerbesitzerIn
betreffen können.
Beachten Sie bitte, daß alle Bestimmungen die sich auf die
Definition „historisches Fahrzeug“ beziehen, nur dann
Anwendung finden, wenn das betroffene Fahrzeug den Eintrag „historisches
Fahrzeug“ in den Fahrzeugpapieren (Typenschein oder Einzelgenehmigung)
aufweist.
Verbandsmitglieder des ÖMVV erhalten laufend ausführliche
Informationen über e-Mail, zur Weiterleitung an ihre Clubmitglieder
oder als Text für ihre Clubnachrichten.
* geändert oder neu seit
Dezember 2008
KRAFTFAHRGESETZ
(KFG)
§ 2 Abs. 1, Ziff. 43
Definition des historischen
Fahrzeuges
§ 20 Abs. 1, lit. j
Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahzeugen zur
Aufrechterhelatung des histor. Erscheinungsbildes
§ 33 Abs. 3a
Eintragung „historisches Fahrzeug“ in bestehende Dokumente
§ 45 Abs. 1 Z.4
Verwendung von Probefahrtkennzeichen
§ 57 a
wiederkehrende Begutachtung für historische
Fahrzeuge
§ 102 Abs. 4
Warmlaufenlassen des Motors verboten
§ 106
Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen
Sturzhelmpflicht für Beiwagenmotorräder
Änderung der Alterslimits für Kinderbeförderung
Ungesichertes mitführen von Kindern unter 3 Jahren verboten
§ 131 b
Beirat für historische Fahrzeuge

ERLÄSSE
des BUNDESMINISTERIUMS für VERKEHR, INNOVATION und TECHNOLOGIE
(BMVIT)
GZ. 190.500/2-II/A/5/98
aufgehoben mit 2.5.2006
GZ. 190.500/12-II/B/5/01
Eintragung „historisches Kfz“ in bestehende Papiere
Genehmigung ohne Nachweis einer früheren Zulassung („Scheunenfund“)
nachträgliche Änderungen an historischen Kfz.
Lärmmessung
Katalysator in historischen Kfz. zulässig
rote Blinkleuchten hinten nicht zulässig
GZ. 170.300/2-II/ST4/03
Kennzeichen umbiegen verboten (Aufhebung des sog. „Umbiegeerlasses“)
Historische Anhänger
Lärmgutachten bei Einzelgenehmigung
Fahrtenbuch (Nichtvorlage bei § 57a ist „schwerer Mangel“)
GZ. 170.300/1-II/ST4/04
Liste der historischen Kraftfahrzeuge
Eintragung "historisches Kfz" in bestehende Papiere
historische Anhänger
GZ. 179.478/2-II/ST04/04
Zusammenfassung der Bestimmungen bezüglich Kennzeichen
Umbiegen der hinteren Kennezichentafel unter bestimmten Umständen
erlaubt
GZ. BMVIT-179.340/0001-II/ST4/2004
historische Nutzfahrzeuge (Ausrüstung von Militärfahrzeugen,
gewerbliche Nutzung)
GZ. BMVIT-179.340/0002-II/ST4/2005
Änderung Baujahrslimit (1980 "eingefroren")
Sicherheitstechnische Mindestanforderungen
Genehmigung historischer Rennfahrzeuge
Arbeit- (Such-)scheinwerfer
LKW-Fahrverbote
GZ. BMVIT-179.713/0008-II/ST4/2005
Keine Lichtpflicht für Fahrzeuge ohne Beleuchtungseinrichtung
GZ. BMVIT-179.340/0008-II/ST4/2005
fixes Baujahrslimit 1980 für Genehmigung als histor. Kfz.
Sicherheitstechnische Mindestanforderungen
Licht am Tag:
für historische Kfz. auch Leuchten ohne Genehmigungszeichen
zulässig.
Klebekennzeichen unzulässig
Fahrräder mit Hilfsmotor
Wochenendfahrverbote für Nutzfahrzeuge
GZ. BMVIT-179.713/0001-II/ST4/2006
Verwendung von integrierten Breitstrahlern (Nebelscheinwerfer) als
Tagfahrlicht zulässig
GZ. BMVIT-190.500/0002-II/ST4/2006
Zusammenfassung der gesetzlichen Bestimmungen, Aufhebung eines früheren
Erlasses
GZ. BMVIT-179.340/0007-II/ST4/2007
Erforderliche Nachrüstung bei historischen Fahrzeugen (Beleuchtungseinrichtungen)
GZ. BMVIT-179.340/0011-II/ST4/2008 *
Fahrtenbuch
Genehmigung von Replicas bzw. Kit-Cars

ERLÄSSE
des BUNDESMINISTERIUMS für FINANZEN (BMF)
GZ. 103.004/1-IV/10/93
Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei Leistungsangabe
in SAE-PS
GZ. Ö 15/2-IV/14/98
Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Fahrzeuge älter
als 30 Jahre
Amtsblatt der Europ. Gemeinschaften Nr. 2009/C
272/02
Richtlinien für die Verzollung historischer Fahrzeuge
- 13.11.2009
Schriftliche Weisung des BMF bezüglich
Verzollung von Oldtimern (kein Zoll für Fahrzeuge, die älter
als 30 Jahre sind) - Mai 2008 - ab 14.Juni
2010 voraussichtlich neue Weisung des BMF
Versicherungssteuergesetz (VersStG) § 6
Erhöhung für vor dem 1.1.1987 in Österreich erstzugelassene
PKW, Rückerstattung unrichtig berechneter Steuer.

BUNDESMINISTERIUM
für LAND- und FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT und WASSERWIRTSCHAFT
(BMLFUW)
Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Altfahrzeugeverordnung
Erlass GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0036-VI/2/2006
bundeseinheitliche Durchführung der Altfahrzeugverordnung
Definition Oldtimer

IMPORT
Beim Import eines historischen Kfz. sind folgende Anforderungen
zu erfüllen um eine Zulassung in Österreich zu erhalten:
- Baujahr 1980 oder älter
- ausländische Fahrzeugdokumente
- Besitznachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
- Nachweis der Verzollung falls das Fahrzeug aus einem nicht-EU
Land importiert wird.
Die weitere Vorgangsweise ist sinngemäß im nachstehenden
Absatz im "Typenschein-Leitfaden" enthalten.

EINZELGENEHMIGUNG
Fahrzeuge, die keine österreichischen Papiere besitzen (Import
oder keine Papiere mehr vorhanden) sind beim zuständigen Amt
der Landesregierung als historisches Kfz. genehmigen zu lassen,
falls keine frühere Zulassung nachgewiesen werden kann („Scheunenfund“)
kann der Besitznachweis über eine eidesstattliche Erklärung
erfolgen. Außerdem muß das Fahrzeug sich sowohl technisch
wie auch historisch in einwandfreiem Zustand befinden.
Die Prüfstellen der Landesregierungen teilen Ihnen auch mit,
für welche technische Ausrüstungsgegenstände eine
Nachrüstung erforderlich ist (z.B. Blinker, Bremslicht) und
wo eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (z.B. Abgaswerte, Lautstärke)
Verbandsmitgliedern des ÖMVV können für viele Fahrzeuge
die erforderlichen technischen Daten aus der Datenbank des ÖMVV-Registers
kurzfristig beigestellt werden.
LEITFADEN "kein
Typenschein" zum DOWNLOAD

ZULASSUNG
Für die Zulassung eines historischen Kfz. benötigen Sie
im Prinzip die gleichen Dokumente wie für jedes andere Fahrzeug
(Typenschein oder Einzelgenehmigung, Besitznachweis, Prüfgutachten
§ 57a), beachten Sie bitte bei österreichischen Originalpapieren
und länger zurückliegender Abmeldung, ob die letzte Abmeldung
auch im Typenschein eingetragen ist (oder eine Abmeldebestätigung
vorhanden ist).
Sollte die letzte Abmeldung mehr als 5 Jahre zurückliegen,
so muss in den meisten Fällen das Fahrzeug vorher in die "zentrale
Genehmigungsdatenbank" eingetragen werden. Dieser Vorgang wird
im Normalfall durch eine zentrale Stelle der jeweiligen Zulassungsstelle
(Versicherung) kurzfristig durchgeführt.

VERSICHERUNG
Manche Versicherungsanstalten bieten für Oldtimer preiswerte
Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung, es besteht jedoch
kein Rechtsanspruch darauf.
Es sind folgende Varianten ins Auge zu fassen:
Wechselkennzeichen mit dem Alltagsfahrzeug oder eigenes Kennzeichen
für den Oldtimer und die Möglichkeit die Kennzeichen zu
hinterlegen (Unterbrechung der Steuerpflicht ab einer Hinterlegunsdauer
von 45 Tagen, Versicherungsprämie je nach Vertragsbedingungen).
Für die Kaskoversicherung eines Oldtimers ist im Regelfall
ein Gutachten eines von der jeweiligen Versicherung anerkannten
Sachverständigen erforderlich, versichert wird in den meisten
Fällen eine bestimmte Summe.
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