KRAFTFAHRGESETZ (KFG)

ERLÄSSE BMVIT

ERLÄSSE BMF

UMWELT

IMPORT

GENEHMIGUNG

ZULASSUNG

VERSICHERUNG

 

 

 
 

Nachstehend finden Sie eine Übersicht über rechtliche Bestimmungen in Österreich, die Sie als OldtimerbesitzerIn betreffen können.

Beachten Sie bitte, daß alle Bestimmungen die sich auf die Definition „historisches Fahrzeug“ beziehen, nur dann Anwendung finden, wenn das betroffene Fahrzeug den Eintrag „historisches Fahrzeug“ in den Fahrzeugpapieren (Typenschein oder Einzelgenehmigung) aufweist.

Verbandsmitglieder des ÖMVV erhalten laufend ausführliche Informationen über e-Mail, zur Weiterleitung an ihre Clubmitglieder oder als Text für ihre Clubnachrichten.

* geändert oder neu seit Dezember 2008

KRAFTFAHRGESETZ (KFG)

§ 2 Abs. 1, Ziff. 43
Definition des historischen Fahrzeuges

§ 20 Abs. 1, lit. j
Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahzeugen zur
Aufrechterhelatung des histor. Erscheinungsbildes

§ 33 Abs. 3a
Eintragung „historisches Fahrzeug“ in bestehende Dokumente

§ 45 Abs. 1 Z.4
Verwendung von Probefahrtkennzeichen

§ 57 a
wiederkehrende Begutachtung für historische Fahrzeuge

§ 102 Abs. 4
Warmlaufenlassen des Motors verboten

§ 106
Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen
Sturzhelmpflicht für Beiwagenmotorräder
Änderung der Alterslimits für Kinderbeförderung
Ungesichertes mitführen von Kindern unter 3 Jahren verboten

§ 131 b
Beirat für historische Fahrzeuge

ERLÄSSE des BUNDESMINISTERIUMS für VERKEHR, INNOVATION und TECHNOLOGIE (BMVIT)

GZ. 190.500/2-II/A/5/98
aufgehoben mit 2.5.2006

GZ. 190.500/12-II/B/5/01
Eintragung „historisches Kfz“ in bestehende Papiere
Genehmigung ohne Nachweis einer früheren Zulassung („Scheunenfund“)
nachträgliche Änderungen an historischen Kfz.
Lärmmessung
Katalysator in historischen Kfz. zulässig
rote Blinkleuchten hinten nicht zulässig

GZ. 170.300/2-II/ST4/03
Kennzeichen umbiegen verboten (Aufhebung des sog. „Umbiegeerlasses“)
Historische Anhänger
Lärmgutachten bei Einzelgenehmigung
Fahrtenbuch (Nichtvorlage bei § 57a ist „schwerer Mangel“)

GZ. 170.300/1-II/ST4/04
Liste der historischen Kraftfahrzeuge
Eintragung "historisches Kfz" in bestehende Papiere
historische Anhänger

GZ. 179.478/2-II/ST04/04
Zusammenfassung der Bestimmungen bezüglich Kennzeichen
Umbiegen der hinteren Kennezichentafel unter bestimmten Umständen erlaubt

GZ. BMVIT-179.340/0001-II/ST4/2004
historische Nutzfahrzeuge (Ausrüstung von Militärfahrzeugen, gewerbliche Nutzung)

GZ. BMVIT-179.340/0002-II/ST4/2005
Änderung Baujahrslimit (1980 "eingefroren")
Sicherheitstechnische Mindestanforderungen
Genehmigung historischer Rennfahrzeuge
Arbeit- (Such-)scheinwerfer
LKW-Fahrverbote

GZ. BMVIT-179.713/0008-II/ST4/2005
Keine Lichtpflicht für Fahrzeuge ohne Beleuchtungseinrichtung

GZ. BMVIT-179.340/0008-II/ST4/2005
fixes Baujahrslimit 1980 für Genehmigung als histor. Kfz.
Sicherheitstechnische Mindestanforderungen
Licht am Tag:
für historische Kfz. auch Leuchten ohne Genehmigungszeichen zulässig.
Klebekennzeichen unzulässig
Fahrräder mit Hilfsmotor
Wochenendfahrverbote für Nutzfahrzeuge

GZ. BMVIT-179.713/0001-II/ST4/2006
Verwendung von integrierten Breitstrahlern (Nebelscheinwerfer) als Tagfahrlicht zulässig

GZ. BMVIT-190.500/0002-II/ST4/2006
Zusammenfassung der gesetzlichen Bestimmungen, Aufhebung eines früheren Erlasses

GZ. BMVIT-179.340/0007-II/ST4/2007
Erforderliche Nachrüstung bei historischen Fahrzeugen (Beleuchtungseinrichtungen)

GZ. BMVIT-179.340/0011-II/ST4/2008 *
Fahrtenbuch
Genehmigung von Replicas bzw. Kit-Cars

ERLÄSSE des BUNDESMINISTERIUMS für FINANZEN (BMF)

GZ. 103.004/1-IV/10/93
Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei Leistungsangabe in SAE-PS

GZ. Ö 15/2-IV/14/98
Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Fahrzeuge älter als 30 Jahre

Amtsblatt der Europ. Gemeinschaften Nr. 2009/C 272/02
Richtlinien für die Verzollung historischer Fahrzeuge
- 13.11.2009

Schriftliche Weisung des BMF bezüglich Verzollung von Oldtimern (kein Zoll für Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind) - Mai 2008 - ab 14.Juni 2010 voraussichtlich neue Weisung des BMF

Versicherungssteuergesetz (VersStG) § 6
Erhöhung für vor dem 1.1.1987 in Österreich erstzugelassene PKW, Rückerstattung unrichtig berechneter Steuer.

BUNDESMINISTERIUM für LAND- und FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT und WASSERWIRTSCHAFT (BMLFUW)

Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Altfahrzeugeverordnung

Erlass GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0036-VI/2/2006
bundeseinheitliche Durchführung der Altfahrzeugverordnung
Definition Oldtimer

 

IMPORT

Beim Import eines historischen Kfz. sind folgende Anforderungen zu erfüllen um eine Zulassung in Österreich zu erhalten:

  • Baujahr 1980 oder älter
  • ausländische Fahrzeugdokumente
  • Besitznachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
  • Nachweis der Verzollung falls das Fahrzeug aus einem nicht-EU Land importiert wird.

Die weitere Vorgangsweise ist sinngemäß im nachstehenden Absatz im "Typenschein-Leitfaden" enthalten.

EINZELGENEHMIGUNG

Fahrzeuge, die keine österreichischen Papiere besitzen (Import oder keine Papiere mehr vorhanden) sind beim zuständigen Amt der Landesregierung als historisches Kfz. genehmigen zu lassen, falls keine frühere Zulassung nachgewiesen werden kann („Scheunenfund“) kann der Besitznachweis über eine eidesstattliche Erklärung erfolgen. Außerdem muß das Fahrzeug sich sowohl technisch wie auch historisch in einwandfreiem Zustand befinden.

Die Prüfstellen der Landesregierungen teilen Ihnen auch mit, für welche technische Ausrüstungsgegenstände eine Nachrüstung erforderlich ist (z.B. Blinker, Bremslicht) und wo eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (z.B. Abgaswerte, Lautstärke)

Verbandsmitgliedern des ÖMVV können für viele Fahrzeuge die erforderlichen technischen Daten aus der Datenbank des ÖMVV-Registers kurzfristig beigestellt werden.

LEITFADEN "kein Typenschein" zum DOWNLOAD

ZULASSUNG

Für die Zulassung eines historischen Kfz. benötigen Sie im Prinzip die gleichen Dokumente wie für jedes andere Fahrzeug (Typenschein oder Einzelgenehmigung, Besitznachweis, Prüfgutachten § 57a), beachten Sie bitte bei österreichischen Originalpapieren und länger zurückliegender Abmeldung, ob die letzte Abmeldung auch im Typenschein eingetragen ist (oder eine Abmeldebestätigung vorhanden ist).

Sollte die letzte Abmeldung mehr als 5 Jahre zurückliegen, so muss in den meisten Fällen das Fahrzeug vorher in die "zentrale Genehmigungsdatenbank" eingetragen werden. Dieser Vorgang wird im Normalfall durch eine zentrale Stelle der jeweiligen Zulassungsstelle (Versicherung) kurzfristig durchgeführt.

VERSICHERUNG

Manche Versicherungsanstalten bieten für Oldtimer preiswerte Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf.

Es sind folgende Varianten ins Auge zu fassen:
Wechselkennzeichen mit dem Alltagsfahrzeug oder eigenes Kennzeichen für den Oldtimer und die Möglichkeit die Kennzeichen zu hinterlegen (Unterbrechung der Steuerpflicht ab einer Hinterlegunsdauer von 45 Tagen, Versicherungsprämie je nach Vertragsbedingungen).

Für die Kaskoversicherung eines Oldtimers ist im Regelfall ein Gutachten eines von der jeweiligen Versicherung anerkannten Sachverständigen erforderlich, versichert wird in den meisten Fällen eine bestimmte Summe.

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